A103: Sammlung finnischer und japanischer Uniformen aus dem 2. Weltkrieg
Verkaufsbedingungen
1. Die Firma Hermann Historica GmbH (im folgenden Versteigerer genannt) führt die Versteigerung als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch. Die Versteigerungen können innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräume von Hermann Historica durchgeführt werden, mit persönlicher Teilnahme („klassische“ oder „Präsenzauktion“), per Telefon, Internet oder mit Hilfe jedweder anderer digitaler oder elektronischer Medien, insbesondere über elektronische Auktionsplattformen, und auch nur über diese („online-only“).
2. Die Katalogbeschreibungen wie auch mündlich abgegebene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden als gebraucht angeboten. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Kaufaufträge jedweder Natur, ob schriftlich, telefonisch, per Email oder Fax sowie über elektronische Auktionsplattformen, werden vom Versteigerer gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Kaufaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. nicht zu berücksichtigen. Beim schriftlichen Bieten ist ein Höchstgebot abzugeben, das vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote um eine Steigerungsstufe (rund 5 %) erforderlich ist. Liegen mehrere gleich hohe Gebote vor, entscheidet das Los. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierzu rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag mit einem Gebot von mindestens dem Startpreis für das Los vorliegt. Auf Objekte mit einem Startpreis von unter € 1.000 ist nur in Ausnahmefällen telefonisches Bieten möglich. Eine Haftung für Übertragungsfehler oder für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Gebotsabgabe über elektronische Auktionsplattformen erfolgt durch Eingabe des Gebotsbetrages bzw. die Bestätigung des automatischen Gebotsvorschlages durch Drücken der „Bieten“ Taste. Bei allen Auktionsformen („klassisch“ wie „online-only“) erteilt der Auktionator den Zuschlag. Der Versteigerer schließt jede Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn durch das Nichtzustandekommen eines Kaufauftrages aus, sofern dieses Nichtzustandekommen nicht von einem Mitarbeiter des Versteigerers vorsätzlich verschuldet wurde. Der Versteigerer kann Aufträge, die weder den Gegenstand noch die Höhe des Gebotes eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, nicht annehmen.
4. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge auszubieten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hinfällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern, so z. B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen abgegeben haben; ferner bei Kunden, die sich in Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar darunter liegende Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Zuschlag sofort zugunsten eines in seinem Ermessen stehenden, bestimmten Bieters zu wiederholen oder den Gegenstand neu auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen. Ein zunächst unverkauft gebliebenes Los kann im Verlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch erneut aufgerufen und zugeschlagen oder in eine Auktion der elektronischen Auktionsplattform übernommen werden.
5. Mit dem Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis an den Versteigerer zu entrichten. Der Versteigerer ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einem Aufgeld von 25% sowie bei Kauf über Auktionsplattformen von Drittanbietern deren jeweilige Auktionsgebühr (idR 2% bis 4%). Wird Versand beauftragt, werden die Kosten dafür, zuzüglich Verpackung und Versicherung, gesondert ausgewiesen. Agiert der Versteigerer als Vermittler (Regelfall), beinhalten Aufgeld, Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zuschlagsbetrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Der Kaufpreis ist sofort nach erfolgtem Zuschlag zur Zahlung in Euro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrichten. Auf die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Überweisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis vollständig und unwiderruflich dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben worden ist. Ausländische Sorten oder Devisen werden nur mit dem Betrag der Valutastellung hereingenommen, den die Bank dem Konto des Versteigerers endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen. Dies gilt auch für anfallende Scheck- und Bankgebühren. Bitte beachten Sie die jeweils anfallenden Gebühren bei Zahlung mit Kreditkarte. Der Bieter, der als Stellvertreter für einen anderen bietet, haftet neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen eines anderen Kunden ausgestellt wird. Davon ausgenommen ist der Versteigerer. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen sind nur vorläufig und können, wenn fehlerhaft, später berichtigt werden. Sich daraus ergebende Differenzbeträge sind zu entrichten.
6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle Mahn- und Inkassogebühren, mindestens jedoch um € 25. Gleichzeitig fallen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit nochmals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für die Tätigkeit des Versteigerers ein Abgeld von 20% (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis unter € 300 sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beim Versteigerer nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfaßt insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 45% der Zuschlagssumme als pauschalen Schaden ohne weitere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es dem Versteigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen.
7. Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Bei Versteigerungen über die elektronische Auktionsplattform erfolgt der Versand nach vollständiger Zahlung des Zuschlagspreises zuzüglich Versandkosten. Die Abholung kann individuell vereinbart werden, ohne daß sich der Gesamtkaufpreis verändert. Mit dem Zuschlag geht jedwede Gefahr bezüglich des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der zugeschlagenen Gegenstände berechtigt. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht unverzüglich nach der Auktion abgeholt, so ist der Versteigerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Objekte bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall der Einlagerung lagern die Gegenstände ab Zuschlag auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Lagergebühren betragen pro angefangenem Kalendermonat 0,7 % inkl. MwSt. vom Gesamtpreis der Ware. Die Einlagerung bei einem Dritten erfolgt auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Für genehmi¬gungspflichtige Schußwaffen, die einer besonderen Verwahrungspflicht unterliegen, betragen die Lagergebühren pauschal €10 pro Waffe pro Monat. Befindet sich der Käufer im Ausland und sind Import- bzw. Exportgenehmigungen einzuholen, beginnt die Verrechnung von Lagergebühren erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zuschlag. Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb von 12 Monaten und trotz zweimaliger Aufforderung zur Abholung abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Einlieferer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einlieferergebühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezogen. Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kosten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen Transportrisiken. Der Käufer ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Schäden an einer Sendung bereits am Übernahmeschein des Transportunternehmens zu vermerken, die Ware unverzüglich zu prüfen und Transporteur wie Versteigerer unverzüglich zu informieren. Mängel, die erst nach dem Auspacken erkennbar sind, müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen der vom jeweiligen Transportunternehmen vorgegebenen Frist diesem und dem Versteigerer gemeldet werden, spätestens aber binnen einer Woche. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt die Haftung.
8. Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Mißverständnissen und Irrtümern im telegraf¬ischen, telefonischen, drahtlosen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit den Bietern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht vom Versteigerer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.9. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, besonders solche, die während der Auktion Handel treiben, tauschen, störend hervortreten oder die in Abnahme- oder Zahlungsverzug stehen. Gleiches gilt für die als Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen Auktionsplattform notwendige Registrierung.10. Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändige Nachverkäufe. Der Nachverkauf beginnt erst mit dem Ende des Tages, an dem das fragliche Los erstmals zum Aufruf gekommen ist.11. Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.12. Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt ausschließlich die Anwendung von deutschem Recht als vereinbart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht.
13. Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Versteigerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung, Alter, Epoche, Hersteller und Materialien des Objektes. Sollte sich binnen drei Jahren ab dem Tag des Zuschlags herausstellen, daß diese Angaben wesentlich unrichtig sind, kann der Käufer das Geschäft Zug um Zug rückabwickeln, vorausgesetzt, das Objekt befindet sich noch im unveränderten, zum Zeitpunkt des Kaufes bestehenden Zustand. Zweifel an den Angaben des Versteigerers sind unverzüglich bei Bekanntwerden geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor, vor der Anerkennung derartiger Ansprüche die Angaben des Käufers einer eigenen wie auch einer Überprüfung durch einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebenenfalls abzulehnen. Vom Käufer beauftragte Gutachten gehen grundsätzlich zu dessen Lasten. Abgesehen von derartigen Ansprüchen betreffend den Charakter des Objektes beträgt die Gewährleistung gegenüber Endkunden im Sinne des Konsumentenschutzes 1 Jahr ab Kaufdatum.
14. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens vom Versteigerer geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen - ausgenommen das Mahnverfahren - kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht München I erheben will.
15. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, ver¬sichern sie, daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Bericht¬erstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken er¬werben (§§86, 86a Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktionatoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
16. Für alle durch Hermann Historica veräußerten Objekte, die Materialien von bedrohten und geschützten Arten beinhalten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – einschließlich Elfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhinozeroshorn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich. Käufer, die Objekte aus oder mit Materialien bedrohter Arten in ein Land ein¬führen möchten, das kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots ihre jeweiligen nationalen Import- und Zollbestimmungen und Verordnungen prüfen. Auf Wunsch kann Hermann Historica das Ausfuhr-/Wiederausfuhrdokument vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 150 je Los beantragen. Für die Einholung der Einfuhrgenehmigung ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Hermann Historica kann nicht gewährleisten, daß eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Die Bearbeitung kann bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Als Orientierungshilfe seien folgende Beispiele unlängst beantragter Genehmigungen genannt: Rhinozeroshorn - keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EU-Länder; Elfenbein: Deutsche Ausfuhrgenehmigungen von Fall zu Fall. US-Import: Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnahmen für nichtgewerbliche Importe sind möglich. Ist der Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedrohter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzuführen, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen Rücktritt vom Kauf dar.
17. Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus Deutschland. Betroffen ist je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, unabhängig vom Wert. Schußwaffen, Alte Waffen, historische und militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erst ab einem Wert über € 50.000 eine solche Bescheinigung. Der Versand jüngerer Objekte ist uneingeschränkt möglich. Auf Wunsch kann Hermann Historica eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Die Kosten pro Objektgruppe betragen € 75, das Genehmigungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern.
18. Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde erteilt (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert.
19. Waffenbesitzkartenpflichtige Schußwaffen können an inländische Kunden nur gegen Vorlage des Personalausweises und der entsprechenden Erwerbsberechtigung ausgehändigt werden. Für die Anzeige gemäß § 34 WaffG wird eine Gebühr von € 15 je Kaufauftrag fällig. Ausländische Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist gerne bereit, gegen eine je nach Anzahl der ersteigerten Waffen gestaffelte Pauschalgebühr eine Ausfuhrbewilligung zu beantragen. Die Gebühr beträgt:Für Ausfuhren in EU-Länder: € 60 (1 – 5 Stk.), € 90 (6 – 15 Stk.), € 120 (16 – 25 Stk.), € 200 (>25 Stk.)Für Ausfuhren in Nicht-EU-Länder: € 90 (1 – 5 Stk.), € 160 (6 – 15 Stk.), € 220 (16 – 25 Stk.), € 300 (>25 Stk.)Werden zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfüllung mit zusätzlichen Gebühren und Aufwendungen verbunden ist, werden diese an den Kunden weiterverrechnet. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechen¬den Erwerbsberechtigung. Fehlt diese, haftet der Bieter für sein Gebot. Käufer mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über Erwerb und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihrem Wohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer übernimmt im Schadensfall keine Haftung. Eine Funktionsprüfung der Schußwaffen findet nicht statt, sie werden im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen verkauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und Funktionssicherheit noch für die Treffgenauigkeit eine wie auch immer geartete Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Der Versteigerer ist verpflichtet, Schußwaffen ohne gültigen Beschuß der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei beschußpflichtigen, aber historisch bedeutsamen Waffen ist der Versteigerer bemüht, den Beschuß zu vermeiden und die Ausstellung einer Nichtbeschußbescheinigung zu erwirken. Die Kosten dafür wie auch für den Beschuß sind vom Einlieferer zu tragen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuß oder am Weg vom und zum Beschußamt entstehen. Siehe dazu auch unsere Einlieferbedingungen.
20. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Versionsstand: 2.4 vom 01.08.2019
Einlieferungsbedingungen
1. Der Einlieferer beauftragt und ermächtigt das Auktionshaus Hermann Historica GmbH (im Folgenden „Versteigerer” genannt) in seinem Namen und für seine Rechnung die in diesem Vertrag aufgelisteten Gegenstände zu versteigern oder zu verkaufen und an den Käufer zu übereignen (Versteigerungsvertrag). Der Einlieferer wird alleiniger Vertragspartner des über die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf mit dem Käufer zustande kommenden Kaufvertrages. Der Versteigerer handelt lediglich als Vermittler und Vertreter des Einlieferers. Für das Auftragsverhältnis zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer gelten die nachstehend aufgeführten Einlieferungs-bedingungen. Für die Versteigerung, Veräußerung und Übereignung der Objekte an den Käufer gelten die im Auktionskatalog abgedruckten und im Versteigerungslokal aushängenden und auf der Website „www.hermann-historica.com“ veröffentlichten Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Der Einlieferer bestätigt mit der Unterzeichnung des Versteigerungsvertrages, von den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und akzeptiert diese.
2. Der Versteigerer erhält vom Einlieferer als Vergütung ein Abgeld von 20 % (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Berechnungsgrundlage hierfür ist der Zuschlagspreis. Bei einem Zuschlagspreis unter € 300 beträgt das Abgeld 30 %. Das Abgeld wird mit Wirksamwerden des Zuschlags zur Zahlung fällig. Soweit eine Folgerechtsabgabe zu entrichten ist, hat der Einlieferer diese dem Versteigerer zu erstatten. Der Einlieferer tritt bereits mit der Unterzeichnung des Versteigerungs-vertrages den künftigen Erlös aus der Versteigerung in Höhe des Abgeldes an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung annimmt. Soweit der Versteigerer an den Einlieferer Vorschusszahlungen auf den zu erwartenden Versteigerungserlös leistet, sind diese vom Einlieferer ab Erhalt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. bis zur Auszahlung des Erlöses oder Zurückzahlung des Vorschusses zu verzinsen. Der Einlieferer tritt mit der Auszahlung des Vorschusses den künftigen Erlös aus der Versteigerung auch in Höhe des Vorschusses nebst Zinsen an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung annimmt.
3. Der Einlieferer versichert, dass er entweder Alleineigentümer der im Versteigerungsvertrag aufgeführten Versteigerungsobjekte ist oder er allein über die von ihm eingelieferten Objekte uneingeschränkt verfügen kann, die Objekte frei von Rechten Dritter sind und er die Objekte rechtmäßig erlangt hat. Sollte sich diese Zusicherung nach Aufnahme des Objekts in den Versteigerungskatalog als falsch erweisen, hat der Einlieferer an den Versteigerer eine Aufwandspauschale in Höhe des auf Basis des Startpreises berechneten Auf- und Abgeldes zu erstatten. Der Versteigerer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz vom Einlieferer verlangen, sollten sich eingelieferte Objekte als unrechtmäßig erworben, insbesondere als gestohlen oder entgegen den Angaben des Einlieferers als Fälschung erweisen oder der Einlieferer in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben zu den Objekten gemacht haben. In diesem Fall hat der Einlieferer auch einen etwaig erlangten Versteigerungserlös an den Versteigerer für den Käufer zurückzuzahlen. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der eingelieferten Objekte gemachten Angaben, insbesondere zu deren Zustand, Alter, Herkunft, zur Echtheit und sonstigen Eigenschaften. Der Einlieferer haftet daher für eventuelle Sach- und/oder Rechtsmängel und stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter geltend gemacht werden. Im Falle eines Rechtsstreits verpflichtet sich der Einlieferer, die anfallenden Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Kosten einer erforderlichen Begutachtung zu bevorschussen.
4. Die Art und Weise der Katalogbeschreibung sowie die Aufnahme von Fotos der eingelieferten Objekte in den Katalog steht im freien Ermessen des Versteigerers. Die Katalogbeschreibungen werden unter Berücksichtigung der Angaben des Einlieferers nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Expertisen oder Sachverständigengutachten zum Wert und zur Echtheit der Objekte sind vom Einlieferer vorzulegen bzw. auf dessen Kosten einzuholen. Der Versteigerer ist zur Einholung von derartigen Expertisen oder Gutachten nicht verpflichtet, aber bei Zweifeln an der Echtheit nach Rücksprache mit dem Einlieferer berechtigt. Die Kosten für die Erstellung derartiger Gutachten sind vom Einlieferer zu übernehmen. Die Haftung des Versteigerers und dessen Mitarbeiter und Vertreter wegen fehlerhafter Beschreibung und Bewertung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Im Katalog wird, falls nicht anders vereinbart, der vom Versteigerer für das Objekt ermittelte Startpreis angegeben, mit dem das Objekt auch aufgerufen wird. Der Startpreis ist gleichzeitig auch Mindestzuschlagspreis. Übersteigt der vom Einlieferer vorgegebene Startpreis die Schätzung der Experten des Versteigerers um mehr als 20 %, und bleibt das Objekt dann unverkauft, ist der Versteigerer berechtigt, pauschale Kataloggebühren in Höhe von € 150 zu berechnen. Davon ausgenommen sind Lose, die in die nächste Versteigerung zum vom Versteigerer festgesetzten Startpreis übernommen werden.
5. Es liegt im Ermessen des Versteigerers, Objekte entweder in einer Präsenzauktion oder in einer Onlineauktion zur Versteigerung zu bringen. Das inkludiert die Möglichkeit, Objekte, die in einer Präsenzauktion unverkauft geblieben sind, in Folge in eine Onlineauktion zu übernehmen.
6. Soweit für den Besitz oder die Veräußerung der Objekte öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sind oder besondere Voraussetzungen für den Import nach Deutschland oder an den Versteigerungsort notwendig sind, hat der Einlieferer diese auf seine Kosten beizubringen bzw. zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES) und die Bestimmungen der UN und der EU zu Kulturgütern. Die genannten Bestimmungen können ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität im Internet u.a. unter „www.hermann-historica.com“ eingesehen werden.
7. Der Versand von Objekten vom Einlieferer zum Versteigerer erfolgt auf Gefahr und Risiko des Einlieferers. Der Versicherungsschutz beginnt erst zum Zeitpunkt der Übergabe an den bzw. des Einlangens der zu versteigernden Objekte beim Versteigerer. Davon ausgenommen sind nur Abholungen durch oder Versendungen an den Versteigerer, die nach Besichtigung und Bewertung durch die Experten des Versteigerers erfolgen, und dessen Verpackungs- und Versandanweisungen befolgen. Der Versicherungswert ist der von den Experten des Versteigerers festgestellte Schätzwert. Eine generelle Übernahme des Haftungsrisikos durch den Versteigerer für Transportschäden ist damit jedoch nicht verbunden. Der Versteigerer hat eine allgemeine Sammellagerversicherung gegen Feuer, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Einbruchsdiebstahl und Raub abgeschlossen. Sofern der Einlieferer eine weitergehende Einzelversicherung wünscht, hat er diese auf seine Kosten selbst abzuschließen.
8. Der Versteigerer ist verpflichtet, Schusswaffen ohne gültigen Beschuss der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Versteigerer ist dabei bemüht, einen allfällig von der Behörde vorgeschriebenen Beschuss bei historischen Waffen (§10 Abs. 2 BeschußV) zu vermeiden und die Ausstellung einer Nichtbeschussbescheinigung zu erwirken. Der Einlieferer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass auf den von ihm eingebrachten Schusswaffen gültige Beschusszeichen, so von der Behörde verlangt, angebracht werden dürfen. Die Kosten für die Abwicklung von Beschuss (ca. € 20 bis € 50 pro Waffe, je nach Munitionsart) bzw. Ausstellung einer Nichtbeschussbescheinigung (€ 40 pro Waffe) sind vom Einlieferer zu tragen. Der Versteigerer hat das Recht, diese Kosten vom auszuzahlenden Versteigerungserlös abzuziehen bzw. bei Nichtverkauf dem Einlieferer in Rechnung zu stellen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuss oder am Weg vom und zum Beschussamt entstehen. Werden Waffen in außereuropäische Länder verkauft, die eine besondere Kennzeichnung der Waffen durch den Exporteur vorschreiben (z. B. die USA), so ist der Versteigerer berechtigt, diese Kennzeichnung anzubringen.
9. Der Versteigerer erteilt den Zuschlag gemäß seinen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Ein beim ersten Aufruf unverkauft gebliebenes Los kann im Verlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch erneut aufgerufen und zugeschlagen werden. Ein Zuschlag oder Verkauf unterhalb des Startpreises erfolgt nur mit Zustimmung des Einlieferers. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann der Einlieferer frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten sein Einverständnis mit dem Verkauf schriftlich gegenüber dem Versteigerer widerrufen. Gold- und Silbersachen können vom Versteigerer ausnahmsweise auch unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden. Der Versteigerer nimmt ca. 6 Wochen nach der Erteilung des endgültigen Zuschlages die Abrechnung und die Auszahlung des Guthabens an den Einlieferer vor, nicht jedoch bevor der Kaufpreis bei ihm eingegangen ist. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im eigenen Namen alle Handlungen vorzunehmen, die zur Durchführung des Kaufvertrages einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Einlieferers erforderlich sind. Alle dabei anfallenden Kosten trägt der Einlieferer.
10. Der Einlieferer ist an diesen Vertrag bis zwei Monate nach dem Auktionstag gebunden und kann danach jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Der Einlieferer belässt die in der Auktion nicht verkauften Objekte nach dem Auktionstag noch zwei Monate beim Versteigerer zum freihändigen Verkauf. Mindestverkaufspreis ist dabei der Startpreis. Der Einlieferer hat im Falle des freihändigen Verkaufes die gleiche Vergütung wie im Falle der Versteigerung zu bezahlen. Der Einlieferer ist jedoch auch berechtigt, den Auftrag vor Ablauf der vorgenannten Frist ganz oder teilweise zurückzunehmen. Der Einlieferer hat in diesem Fall an den Versteigerer eine Aufwandspauschale in Höhe des Einliefererabgeldes (Nr. 2 dieser Bedingungen) und des Versteigereraufgeldes (Nr. 5 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen) zu bezahlen und die Objekte binnen 2 Wochen abzuholen, andernfalls sie vom Versteigerer auf Kosten des Einlieferers a) mit geeignetem Transporteur retourniert oder b) eingelagert werden. Berechnungsgrundlage für Abgeld und Aufgeld ist der Startpreis.
11. Objekte, die bei der Versteigerung nicht den Startpreis erzielt haben, können in einer der nächst folgenden Auktionen zu 80 % des ursprünglich vereinbarten Startpreises erneut angeboten werden, es sei denn, der Einlieferer widerspricht schriftlich dieser Handhabung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ende der Auktion. Im übrigen gelten die Einlieferungsbedingungen für die Versteigerung in einer Folgeauktion sinngemäß. Für den Fall des erneuten Nichtverkaufs gelten diese Regelungen auch in Folgefällen.
12. Der Versteigerer hat frühestens zwei Monate nach Ende der Versteigerung ebenfalls das Recht, vom Versteigerungsvertrag zurückzutreten und nicht verkaufte Ware auf Rechnung und Gefahr des Einlieferers zurückzusenden oder bis zur Abholung einzulagern oder mit beidem einen Spediteur zu beauftragen. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Nach dem Rücktritt anfallende Lager-, Transport- und Versicherungskosten hat der Einlieferer zu tragen.
13. Unverkauft gebliebene Objekte, die nicht in eine nachfolgende Auktion übernommen werden, zurückgezogene Objekte sowie Objekte, die der Versteigerer nicht weiter anbieten möchte, sind binnen 4 Wochen nach dem Ende der Auktion, in der sie angeboten wurden, bzw. 4 Wochen nach Bekanntgabe des Rücktritts durch den Einlieferer bzw. Bekanntgabe der Rückgabe durch den Versteigerer vom Einlieferer abzuholen oder ist von ihm entsprechender Versand auf eigene Kosten und Risiko zu beauftragen. Nach Ablauf der 4. Woche fallen pro angefangenem Kalendermonat Lagergebühren in Höhe von 0,7% inkl. MwSt vom Schätzwert der Ware, mindestens jedoch € 5 Euro, an. Werden solche Objekte trotz dreimaliger Aufforderung nicht binnen eines Jahres abgeholt, hat der Versteigerer das Recht, sie zur Deckung der angefallenen Lagergebühren zur Versteigerung zu bringen, und vom Erlös die angefallenen Gebühren abzuziehen.
14. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer ist München. Soweit der Einlieferer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Versteigerungsvertrag München. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer gilt deutsches Recht, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Die Bestimmungen des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht. München ist auch Gerichtsstand, wenn der Einlieferer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland bei Vertragsschluss hat oder diesen später ins Ausland verlegt.
15. Änderungen und Ergänzungen des Versteigerungsvertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.