ANCIENT ART / ANTIQUITIES
Verkaufsbedingungen
Durch die Teilnahme an der Auktion unterzieht sich der Bieter den hier festgehaltenen Auktionsbedingungen von Rhenus Auktionen P. Bonsera (im Folgenden nur noch Rhenus Auktionen genannt).
1. AUSGANGSLAGE UND DEFINITION
Die zur Versteigerung stehenden Objekte werden durch Rhenus Auktionen im Namen und für Rechnung des Einlieferers (Verkäufer) an den Höchstbietenden (Käufer) versteigert. Der Zuschlag erfolgt in Schweizer Franken und geht an den von Rhenus Auktionen für die Auktion anerkannten Höchstbietenden. Dadurch wird ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Käufer abgeschlossen. Der Käufer haftet persönlich für seine Gebote und kann nicht geltend machen, für Dritte gehandelt zu haben.
2. AUKTION
Es steht grundsätzlich jedem Bieter offen an einer Auktion von Rhenus Auktionen teilzunehmen. Rhenus Auktionen behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, nach eigenem und freiem Ermessen jeder Person den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder die Teilnahme an den Auktionen ohne Nennung von Gründen zu verweigern. Schriftliche Gebote werden bis 1 Stunde vor Auktionsbeginn entgegengenommen. Auf Objekte mit einem Schätzpreis von über CHF 1’000 kann auch telefonisch geboten werden, wenn dies mindestens 4 Stunden vor Auktionsbeginn mit Rhenus Auktionen so vereinbart werden konnte. Bieter, die ihre Gebote online abgeben möchten, können nachdem sie von Rhenus Auktionen zur Auktion zugelassen worden sind, via Internetplattform an der Auktion teilnehmen. Rhenus Auktionen behält sich aber das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne weitere Begründung abzulehnen. Für Online-Gebote im Rahmen einer Live-Online-Auktion im Internet gelten im Übrigen die Auktionsbedingungen welche auf der Live-Auktion Webseite publiziert sind. Diese Auktionsbedingungen können von den hier festgehaltenen abweichen. Erstmalige Auktionsteilnehmer, müssen sich vor der Auktion mittels Registrierungsformular registrieren. Der Registrierung ist eine Kopie eines Identitätsnachweises und eine Kopie der Kreditkarte beizulegen. Bei Zahlungsverzug ist Rhenus Auktionen berechtigt, die Kreditkarte des Bieters gemäss Angaben auf dem Registrierungsformular bis zur Höhe des geschuldeten Betrages zuzüglich Spesen des Kartenanbieters zu belasten. Für Gebote auf Objekte mit einem unteren Schätzwert von mehr als CHF 10'000 kann von Rhenus Auktionen vorgängig ein Bonitätsnachweis verlangt werden. Für Gebote auf ein Objekt mit oberem Schätzwert von mehr als CHF 20‘000 kann Rhenus Auktionen die vorgängige Überweisung von 25% des unteren Schätzwertes als Sicherheit verlangen. Dieser Betrag wird von Rhenus Auktionen nach der Auktion mit den Ansprüchen des Bieters und des Einlieferers verrechnet und einen Überschuss umgehend zurückerstattet. Für nicht berücksichtigte Gebote aller Art lehnt Rhenus Auktionen jede Haftung ab. Unabhängig vom Grund für die Nichtberücksichtigung.
3. VERSTEIGERUNG
Ein von Rhenus Auktionen im Rahmen einer Auktion angebotenes Objekt kann unterhalb des mit dem Einlieferer vereinbarten Mindestverkaufspreises ausgerufen werden. Jedes Gebot anlässlich einer Auktion stellt eine verbindliche Offerte dar. Schriftliche Gebote werden nach ihrem zeitlichen Eingang berücksichtigt. Der Höchstbietende erhält den Zuschlag, so günstig wie möglich, das heisst einen Schritt über dem zweithöchsten Gebot. Gleich hohe schriftliche Gebote werden nach ihrer Eingangszeit berücksichtigt. Schriftliche Gebote die direkt bei Rhenus Auktionen abgegeben werden, sind gegenüber gleich hohen schriftlichen Internetgeboten bevorzugt. Ein Gebot behält seine Gültigkeit, bis dieses überboten oder von Rhenus Auktionen abgelehnt wird. Solange ist der Bieter an sein Gebot gebunden. Rhenus Auktionen behält sich das Recht vor, jedes Gebot ohne Angabe der Gründe abzulehnen. Rhenus Auktionen kann zur Versteigerung eingelieferte und angebotene Objekte zurücknehmen oder ohne Verkauf zuzuschlagen. Weiter behält sich Rhenus Auktionen das Recht vor, gegebenenfalls für ein Objekt den Zuschlag nur unter Vorbehalt vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, Rhenus Auktionen den Zuschlag nicht innert dieser Frist als definitiv erklärt. Die ersteigerten Objekte können erst nach vollständig eingegangener Zahlung herausgegeben werden.
4. AUFGELD
Vom Käufer ist auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld zu entrichten, das wie folgt berechnet wird:
Zuschläge bis CHF 10’000.– 22% (zzgl. MwSt.)
Zuschläge von CHF 10’001.– bis 20'000.– 21% (zzgl. MwSt.)
Zuschläge von CHF 20'001.– 19% (zzgl. MwSt.)
Auf Online-Gebote wird ein zusätzlicher Aufpreis von bis zu 5% des Zuschlags fällig.
Für Online-Gebote gelten im Übrigen die auf der Webseite der Live-Auktion publizierten Auktionsbedingungen.
Diese können von den hier publizierten abweichen.
Auf das Aufgeld hat der Käufer die schweizerische Mehrwertsteuer von 7.7 % zu entrichten. Alle im
Katalog mit (*) markierten Objekte sind vollumfänglich mehrwertsteuerpflichtig. Das heisst dass bei
diesen Objekten die Mehrwertsteuer auf das Aufgeld und auf den Zuschlagspreis berechnet wird. Für
die Objekte, für die der Käufer eine rechtsgültige Ausfuhrdeklaration vorweisen kann, wird die
Mehrwertsteuer rückvergütet.
5. HAFTUNG
Die zu Versteigerung angebotenen Objekte werden in dem Zustand verkauft und erworben in dem sie
sich im Augenblick des Zuschlags befinden. Die Gewährspflicht von Rhenus Auktionen endet mit
erfolgtem Zuschlag. Die Beschreibung der Objekte erfolgt stets nach bestem Wissen und Gewissen,
Rhenus Auktionen kann trotz aller Sorgfalt für die Katalogangaben keine Haftung übernehmen. Die
zur Versteigerung angebotenen Objekte werden vor der Auktion ausgestellt. Während dieser
Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Objekte zu begutachten. Entsprechend wird der Bieter
aufgefordert, sich ein eigenes Urteil über die Korrektheit der Katalogangaben zu bilden. Massgebend
für die Objektbeschreibungen ist die Druckausgabe des Katalogs in deutscher Sprache. Bei Bedarf
zieht Rhenus Auktionen Experten ihrer Wahl zur Meinungsbildung bei, und stützt sich auf deren
Expertisen. Für die Richtigkeit solcher Expertenmeinungen kann Rhenus Auktionen nicht haftbar
gemacht werden. Jede Gewährleistung für Sach- oder Rechtsmängel wird von Rhenus Auktionen
ausdrücklich abgelehnt. Sollte sich ein Objekt als absichtliche Fälschung herausstellen oder sollten
gravierende Mängel oder Ergänzungen mit Täuschungsabsicht, die in krassem Gegensatz zur
Katalogbeschreibung stehen, vom Käufer nachträglich erkannt werden, so erklärt sich Rhenus
Auktionen ohne rechtliche Verpflichtung dazu bereit den Zuschlag im Namen des Einlieferers zu
annullieren und den Zuschlagspreis , das Aufgeld und die Mehrwertsteuer zurück zu erstatten.
Voraussetzung für die Rückerstattung ist die Einhaltung der Reklamationsfrist von 20 Tagen nach dem
Erhalt des Objekts. Die Mängelrüge muss mit eingeschriebenem Brief an Rhenus Auktionen erfolgen.
Die Verpflichtungen des Einlieferers gegenüber dem Käufer sind im gleichen Masse eingeschränkt wie
die Verbindlichkeiten von Rhenus Auktionen gegenüber dem Käufer.
6. RECHNUNG UND BEZAHLUNG
Die Rechnung für ein ersteigertes Objekt ist innert 7 Tagen nach Auktionsende zu bezahlen.
Zahlungen mittels Kreditkarte unterliegen einer Bearbeitungsgebühr von 4%, die vom Käufer zu
bezahlen ist und auf den Rechnungsbetrag erhoben wird.
Kontoinhaber: Rhenus Auktionen P. Bonsera
Bank: UBS
Ort: 4123 Allschwil
Land: Schweiz
IBAN: CH84 0023 3233 2978 4401 V
BIC: UBSWCHZH80A
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Etwaige weitere anfallende Steuern sowie Einfuhrund
Ausfuhrsteuern sind vom Kunden zu zahlen. Ggf. hat sich der Kunde hierüber zuvor selbst zu
informieren oder mit uns Kontakt aufzunehmen. Bei Vorkasse und bei Lieferung per Rechnung ist die
Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Rhenus Auktionen kann
Zahlungen des Käufers auch entgegen dessen Anweisung auf jede beliebige offene Schuld des
Käufers gegenüber Rhenus Auktionen oder dem Einlieferer anrechnen und allfällige Forderungen des
Käufers gegen sie mit eigenen Ansprüchen verrechnen. Ist der Käufer im Zahlungsverzug, wird auf den Rechnungsbetrag ein Verzugszins von 10 % p.a. erhoben. Falls Rhenus Auktionen die Bezahlung für einen Kauf nicht innert 7 Tagen nach Auktionsende erhalten hat, ist Rhenus Auktionen berechtigt, ohne weitere Rücksprache mit dem Käufer, den geschuldeten Rechnungsbetrag der Kreditkarte des Käufers zu belasten. Erbringt der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht innert der vorgegeben Frist von 7 Tagen, kann Rhenus Auktionen zudem im eignen Namen und auch im Namen des Einlieferers wahlweise (i) weiterhin die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (ii) ohne Fristansetzung vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer haftet Rhenus Auktionen und dem Einlieferer für alle aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entstandenen Schäden.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge behält Rhenus Auktionen behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge, ein Pfandrecht an allen sich in ihrem Besitz befindlichen Objekten des Käufers. Rhenus Auktionen ist zur betreibungsrechtlichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbsteintritt) solcher Pfänder berechtigt. Ausgeschlossen ist die Einrede der vorgängigen Pfandverwertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
7. EIGENTUM
Sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. Mehrwertsteuer) vollständig bezahlt sind und Rhenus Auktionen diese Zahlung dem entsprechenden Objekt zugeordnet hat, geht das Eigentum an diesem Objekt auf den Käufer über.
8. ABHOLUNG VERSAND UND EXPORTDOKUMENTE
Die ersteigerten Objekte können direkt nach der Auktion oder in der darauffolgenden Woche nach Voranmeldung abgeholt werden. Für die Aufbewahrung der ersteigerten Objekte wird von Rhenus Auktionen keine Gewähr geleistet. Werden die ersteigerten Objekte nicht innert 10 Tagen abgeholt, lagert Rhenus Auktionen diese wahlweise auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einer Firma ihrer Wahl oder in ihren eigenen Räumen zu einem Tagessatz von CHF 5 bis CHF 10 pro Objekt ein.
Die Herausgabe an den Ersteigerer erfolgt in diesem Fall erst nach Begleichung der Rechnung und der Lagergebühren. In der Regel bietet Rhenus Auktionen für die meisten verkauften Objekte einen hausinternen Versand an. Rhenus Auktionen behält sich jedoch das Recht vor, auf ein Versandunternehmen zu verweisen, je nachdem wie groß und empfindlich ein Objekt ist oder ob die Versandadresse auf mögliche Versandschwierigkeiten hinweist. Rhenus Auktionen kümmert sich um alle für den Export ausserhalb der Schweiz notwendigen Dokumente. Rhenus Auktionen nimmt Transportaufträge nur schriftlich entgegen. Zugeschlagenen Objekte werden ohne anders lautende schriftliche Abmachung für den Transport durch Rhenus Auktionen auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zerbrechliche Objekte werden von Rhenus Auktionen nicht versandt.
9. WEITERE BESTIMMUNGEN
Der Käufer erklärt sein Einverständnis damit, dass Rhenus Auktionen auch vom Einlieferer eine Kommission erhält. Rhenus Auktionen behält das Urheberrecht der von Rhenus Auktionen erstellten Fotografien und Abbildungen. Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil von jedem an einer Auktion abgeschlossenen Kaufvertrags. Die vorliegenden Auktionsbedingungen und alle Änderungen daran unterliegen ausschliesslich dem Schweizer Recht.
10. ERGÄNZUGNEN UND ÄNDERUNGEN
Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zwingend der Schriftform. Auch wenn eine der aufgelisteten Bestimmungen unwirksam sein sollte, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Statt der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung in Kraft treten, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist. Ebenso gilt das gleiche bei eventuellen Lücken der Regelung.
11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Arlesheim Basel-Landschaft. Rhenus Auktionen behält sich jedoch das Recht vor, ein Verfahren vor jedem anderen dafür zuständigen Gericht anhängig zu machen.