Asiatische Kunst
Verkaufsbedingungen
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen durch den Teilnehmer an der Auktion anerkannt:
§ 1 Geltungsbereich, Parteien
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Versteigerungen durch das Auktionshaus Stahl GmbH & Co KG, vertreten durch die Auktionshaus Stahl Verwaltungs GmbH, Geschäftsführerin: Christiana Stahl-Kerle (Auktionshaus Stahl).
Die Regelungen gelten für den Nach- und Freiverkauf entsprechend.
(2) Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers (Bieter bzw. Ersteigerer) werden selbst bei Kenntnis des Auktionshauses Stahl nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch das Auktionshaus Stahl ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Auktionshaus Stahl in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers die Auktion vorbehaltlos ausführt.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Einzelauftrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Ablauf der Versteigerung, Katalogangaben
(1) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor dem Auktionstag zu den jeweils vor der Auktion angegebenen Zeiten ausführlich besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlages tatsächlich befinden, in einem Erhaltungszustand, der ihrer Provenienz, ihrem Alter und ihrem bisherigen Gebrauch entspricht. Die Gegenstände können Merkmale (z.B. Beschädigungen) aufweisen, die im Katalog oder sonstigen Beschreibungen nicht vollumfänglich erwähnt werden. Die Katalogangaben (Abbildungen und/oder Beschreibungen), Zustandsberichte sowie die Angaben des Auktionators bei Aufruf der Sache zur Versteigerung dienen primär der deskriptiven Darstellung der zur Versteigerung angebotenen Sache. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder Garantie dar.
Bei einer Diskrepanz zwischen der deutschen Beschreibung und etwaigen Katalogangaben in anderer Sprache ist stets der deutsche Katalogtext maßgeblich.
(2) Rahmen sind bei der Versteigerung von Bildern und Gemälden nur Zugaben und –sofern vorhanden– äußerer Schutz der Bilder. Der Zustand der Rahmen bleibt unberücksichtigt.
(3) Jeder Teilnehmer an der Auktion hat sich am Eingang des Auktionssaales gegen Angabe seines Namens und seiner Anschrift vor Beginn der Auktion eine Bieternummer aushändigen zu lassen. Soll die Teilnahme an der Auktion als Vertreter einer dritten Person erfolgen, sind dieser Umstand und sowohl der Name und die Anschrift des Vertreters, als auch des Vertretenen bekannt zu geben. Dem Auktionshaus Stahl steht es frei, vor der Ausgabe der Bieternummer eine Legitimation jedes Teilnehmers mit dem Personalausweis und als Sicherheit die Hinterlegung einer Kreditkartennummer oder eines Bargeld-Depots zu verlangen.
(4) Das Auktionshaus Stahl ist –bei Vorliegen eines sachlichen Grundes– berechtigt, die im Versteigerungskatalog aufgeführten Gegenstände außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, sowie Katalognummern zu trennen, zusammenzufassen und auszulassen.
(5) Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog angegebenen Preis. Gesteigert wird in der Regel jeweils um 10 %. Der Bieter bleibt solange an sein Gebot gebunden, bis der Zuschlag auf das nächsthöhere Gebot erfolgt, wobei ein unwirksames Gebot ein vorangegangenes nicht erlöschen lässt. Ein Gebot erlischt ebenso wenig, wenn das Auktionshaus Stahl das nächsthöhere Gebot nach Maßgabe dieser Bestimmungen zurückgewiesen hat.
(6) Für das Aufrechterhalten oder das Zustandekommen einer Telefon- oder Online-Verbindung vor und während der Versteigerung übernimmt das Auktionshaus Stahl keine Haftung.
§ 3. Vertragsschluss
(1) Das Auktionshaus Stahl versteigert öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung des Einlieferers.
(2) a) Gebote werden entweder unmittelbar durch den im Saal anwesenden Bieter durch Zuruf, mittelbar durch den per Fernkommunikationsmittel (Telefon, eMail) an der Auktion teilnehmenden Bieter oder schriftlich abgegeben.
b) Telefongebote sind nur möglich, wenn der Katalogpreis der zu versteigernden Sache einen Wert von mindestens € 500,00 erreicht, wobei die Anmeldung zur Abgabe eines telefonischen Gebotes im Einzelfall jeweils auch und zugleich die Erklärung eines Gebotes in Höhe des Limitpreises bedeutet.
c) Bei Abgabe des Gebotes durch Zuruf im Saal ist die Bieternummer deutlich zu zeigen.
d) Schriftliche Gebote von Neukunden bedürfen der Zusendung einer Kopie des Personalausweises, sowie der schriftlichen Angabe der Bankverbindung oder der Kreditkartennummer vor Beginn der Auktion. Schriftliche Gebote müssen dem Auktionshaus Stahl bis spätestens 18:00 Uhr des Auktions-Vortages zugehen. Später eingehende Gebote können gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.
(3) Die in einem schriftlichen Gebot angegebenen Beträge gelten als Höchstgebot für den eventuellen Zuschlagspreis ausschließlich des Aufgeldes nebst Mehrwertsteuer.
(4) Die Gebote sind jeweils in EURO abzugeben.
(5) Die Vertragsbeziehungen mit dem Bieter/Ersteigerer kommen mit dem Zuschlag durch das Auktionshaus Stahl zustande. Das höchste Gebot erhält nach dreimaligem Aufruf den Zuschlag. Geben mehrere Personen das gleiche Höchstgebot ab, entscheidet das Auktionshaus Stahl über den Zuschlag.
(6) Das Auktionshaus Stahl behält sich vor, einen Zuschlag auf Gebote im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Grundes zu verweigern oder den Zuschlag unter Vorbehalt zu erklären. Ein besonderer Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Bieter vor der Auktion trotz Aufforderung durch das Auktionshaus Stahl keine ausreichende Sicherheit leistet.
Im Falle der Erklärung des Zuschlages unter Vorbehalt bleibt der Bieter 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der Erklärung an sein Gebot gebunden.
(7) Ein Widerrufs- und/oder Rückgaberecht des Ersteigerers gem. der §§ 312b ff, 355 ff. BGB besteht nicht.
§ 4 Folgen des Vertragsschlusses
(1) Der Ersteigerer hat den Kaufpreis in Höhe des Zuschlagpreises an das Auktionshaus Stahl zu entrichten.
(2) Der Ersteigerer ist dem Auktionshaus Stahl darüber hinaus zu der Zahlung eines Aufgeldes in Höhe von 22% des Zuschlagpreises zuzüglich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer verpflichtet.
(3) Der Kaufpreis und das Aufgeld sind sofort nach Zuschlag und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist per Überweisung, in bar, mit EC-Karte (Electronic Cash (innerhalb des persönlichen Limits); ausgeschlossen sind ELV-Zahlungen) oder Kreditkarte zu leisten. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird ein Kreditkartenaufschlag in Höhe von 4,2% des Rechnungsbetrages erhoben.
(4) Die ersteigerte Sache ist unverzüglich nach Zuschlag durch den Ersteigerer abzunehmen; die Übergabe der ersteigerten Sache erfolgt nach vollständigem Eingang der gem. § 4 Abs. 1, 2 geschuldeten Zahlungen.
(5) Wurde der Zuschlag an einen nicht im Saal anwesenden Bieter, nach mittelbarem oder schriftlichem Gebot erteilt, sind der Kaufpreis und das Aufgeld –abweichend von § 4 Abs. 3– nach Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit am Ort der Versteigerung zu begleichen. Die ersteigerten Sachen sind in diesem Fall innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung am Ort der Versteigerung abzunehmen.
(6) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und/oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe des ersteigerten Gutes an den Ersteigerer oder aber –im Falle der Versendung des ersteigerten Gutes auf Verlangen des Ersteigerers– mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Ersteigerer über. Eine Versendung erfolgt nur auf Grund gesonderter Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers.
(7) Eine Verwahrung der ersteigerten Sachen durch das Auktionshaus Stahl erfolgt nur auf Grund gesonderter Vereinbarung. Wird eine ersteigerte Sache ohne eine solche Vereinbarung, entgegen der obigen Bestimmung, nicht nach Fälligkeit binnen der oben genannten Frist abgenommen, erfolgt nach Ablauf der Frist zur Abnahme eine Aufbewahrung der ersteigerten Sache durch ein Fremdunternehmen. Die hierfür anfallenden Kosten und die Gefahr des zufälligen Unterganges und/oder der zufälligen Verschlechterung der Sache hat der Ersteigerer zu tragen. Eine Versicherung der ersteigerten Sache durch das Auktionshaus Stahl erfolgt nicht.
§ 5 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Das Eigentum des Einlieferers an der zu versteigernden Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vorbehalten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Ersteigerer die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
(2) Dem Ersteigerer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber der Forderung auf Zahlung des Kaufpreises und Zahlung des Aufgeldes nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 6 Haftung
(1) Eine Haftung des Auktionshauses Stahl ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die zumindest auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses Stahl oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses Stahl beruhen oder es handelt sich um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses Stahl oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses Stahl beruhen.
(2) Macht der Ersteigerer einen Mangel des ersteigerten Gutes geltend, ist das Auktionshaus Stahl verpflichtet, den Einlieferer unter Angabe des vollständigen Namens und einer Anschrift namhaft zu machen.
(3) Eine Haftung für Sachmängel wird beschränkt auf die Dauer eines Jahres nach Übergabe.
§ 7 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auktionshaus Stahl, dem Einlieferer und dem Ersteigerer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; insbesondere findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.
(2) Ist der Bieter/Ersteigerer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –auch internationaler– Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auktionshauses Stahl in Hamburg. Das Auktionshaus Stahl ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Ersteigerers zu erheben.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaiger Einzelaufträge im Übrigen unberührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame Regelung zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt, und Einigkeit im Hinblick auf die Geltung dieser Klausel zu erzielen.