Kunst und Antiquitäten
Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Mit Erteilung des Auftrags oder durch Abgabe eines Gebotes durch den Ersteigerer, werden
folgende Bedingungen wirksam einbezogen und ausdrücklich anerkannt.
2. Das Rechtsgeschäft wird ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen.
Abweichende Bedingungen des Ersteigerers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn
das Auktionshaus Bergmann diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vermittlungsgeschäft
1. Das Auktionshaus "Thomas Bergmann e. Kfm, Erlangen" (im folgenden „Versteigerer")
versteigert Gegenstände als Vermittler im fremden Namen und für Rechnung der Einlieferer.
2. Jeder Einlieferer bekommt eine Nummer, so dass aus dem Einlieferungsverzeichnis zu
erkennen ist, welche Gegenstände von welchem Auftraggeber eingeliefert wurden.
§ 3 Eigenware
1. Eigenware des Auktionshauses Bergmann ist mit der Endnummer 11 gekennzeichnet; sie wird
im eigenen Namen und für eigene Rechnung veräußert.
2. Bei dieser Art der Veräußerung liegt ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB zwischen dem
Versteigerer und dem Ersteigerer vor, so dass hierbei die gesetzlichen Gewährleistungsregeln
Anwendung finden. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist statthaft, soweit dem Versteigerer
keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last fällt. Diese Regelung
gilt nur für Unternehmer. Im Übrigen wird auf die folgenden Versteigerungsbedingungen mit
Ausnahme des § 10 Nr. 5 verwiesen.
3. Für den Nachverkauf der Eigenware gelten -abweichend den folgenden Bedingungen- wenn
der Nachkäufer Verbraucher ist die §§ 474 ff BGB.
§ 4 Gebote
1. Gebote können persönlich, schriftlich, telefonisch oder elektronisch (mittels Live- Bieten-
Service) abgegeben werden.
2. Wenn Sie sich zum Live-Bieten freischalten lassen, können Sie sich mit Ihren Zugangsdaten
auch auf dem Auktionsportal AuctioNovo anmelden, auf dem wir unsere Live-Auktion durchführen.
Dazu werden Ihre Benutzerdaten bei der Freischaltung an AuctioNovo übertragen. Sie akzeptieren
mit unseren Versteigerungsbedingungen dann auch die AGB von AuctioNovo.
3. Schriftliche Gebote müssen zur ordnungsgemäßen Abwicklung 24 Stunden vor der Auktion
vorliegen.
Schriftliche Gebote gelten als Höchstgebot, der Zuschlag kann folglich auch zu einem
niedrigeren Preis erfolgen.
4. Bei telefonischen Geboten kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass eine
Telefonverbindung tatsächlich zustande kommt.
Telefongebote werden aufgezeichnet.
Telefonische Gebote bedeuten automatisch Gebot des Limitpreises, auch wenn eine
Verbindung beim Aufruf nicht zustande kommen sollte.
§ 5 Versteigerung
1. Bei den vorliegenden Versteigerungen handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung i.S.d.
§ 383 III BGB.
Die Versteigerungen erfolgen freiwillig.
2. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zu dem im Katalog
ausgedruckten Preis.
Die im Katalog angegebenen Preise sind Limitpreise.
Gesteigert wird bis 100 € um 10 €, über 100 € um ca. 10 %.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung
besichtigt und geprüft werden.
4. Die Gegenstände sind gebraucht.
5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebots ein
Übergebot nicht abgegeben wird und der vom Auftraggeber vereinbarte Limitpreis erreicht ist.
6. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen, in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher
abgegebene Gebot verbindlich.
Geben bei schriftlichen Bietern mehrere Bieter ein gleiches Gebot ab, so erhält der Bieter den
Zuschlag, welcher sein Gebot zuerst abgegeben hat.
Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den
Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand
nochmals aufrufen.
Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem
trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenen Rechte weiterverfolgen, er kann
aber auch den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot erteilen oder den Gegenstand neu
aufrufen.
§ 6 Vorbehalt des Versteigerers
1. Der Versteigerer behält sich das Recht vor Katalognummern (Lot- Nummern) zu trennen, zu
vereinen und außerhalb der im Katalog aufgeführten Reihenfolge anzubieten oder
zurückzunehmen.
2. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, erfolgt ein Zuschlag unter
Vorbehalt. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt jedoch bestehen und der
Gegenstand kann bei Nachgebot des Limits auch an einen anderen Interessenten abgegeben
werden. Tritt dieser Fall nicht ein, wird der Vorbehaltsbieter unterrichtet. Gebote mit
Vorbehalts-Zuschlägen sind für den Bieter vier Wochen verbindlich, für den Versteigerer
jedoch freibleibend. Ein Anwartschaftsrecht des Vorbehaltsbieters entsteht aber nicht.
3. Die Herausgabe der ersteigerten Gegenstände und das Erstellen von Rechnungen zeitlich
zusammenhängend mit der Auktion stehen unter dem Vorbehalt, dass dem Versteigerer kein
Irrtum unterlaufen ist.
4. Ersteigerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Begleichung aller offenen
Forderungen des Auktionshauses herausgegeben. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung
verbleibt das Eigentum der ersteigerten Gegenstände i.S.d. §§ 449 I, 158 BGB beim
Auktionshaus Bergmann.
§ 7 Zahlung
1. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist an den Versteigerer durch Barzahlung oder
mittels Schecks mit Vorlage der Scheckkarte zu entrichten.
Bis zum Erhalt der Bankgutschrift auf dem Konto des Versteigerers hat dieser ein
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bezüglich des versteigerten Gegenstands.
2. Bei auswärtigen Ersteigerern, die telefonisch, schriftlich oder elektronisch geboten haben, wird
die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb von 5 Werktagen zu
erbringen.
3. Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von
22 %, inklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) von derzeit 19 % (Stand: August
2008), erhoben.
Da die MwSt. nur auf die Provision und damit auf die Inlandsleistung erhoben wird, ist Sie für
ausländische Bieter nicht erstattungsfähig, außer für Kunden der Europäischen Gemeinschaft
mit einer MwSt.- ID-Nummer.
§ 8 Verzug
1. Der Ersteigerer kommt mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug. In
diesem Falle hat er Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu tragen. Die Höhe der Zinsen beläuft
sich bei privaten Ersteigerern (Verbrauchern) auf 5 % über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank (EZB), bei gewerblichen Ersteigerern (Unternehmern) auf 8 % über
dem Basiszinssatz.
2. Der Versteigerer hat bei Verzug des Ersteigerers wahlweise einen Anspruch auf Erfüllung des
Vermittlungsvertrags oder kann nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. In letzterem Fall verliert der Ersteigerer seine Rechte aus dem Zuschlag und der
Gegenstand kann auf einer neuen Auktion erneut versteigert werden. Für einen evtl.
Mindererlös haftet der Ersteigerer, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
3. Da die Einlieferer vertraglich nur vier Wochen nach der Auktion gebunden sind dem
Versteigerer die Ware zu überlassen, hat ein säumiger Ersteigerer danach keinen Anspruch auf
Auslieferung der ersteigerten Gegenstände.
§ 9 Übergabe
1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme nach der Auktion durch den Ersteigerer.
2. Der Ersteigerer verpflichtet sich die ersteigerten Gegenstände innerhalb von 10 Tagen
abzuholen. Der Versteigerer übernimmt dabei keine Haftung für Verlust oder Beschädigungen,
ausgenommen sind jedoch solche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
3. Im Falle der nicht rechtzeitigen Empfangnahme durch den Ersteigerer gerät dieser in
Annahmeverzug.
4. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer berechtigt, den Gegenstand auf Kosten des
Ersteigerers bei sich oder einem Dritten einzulagern, wofür pro Gegenstand und Tag eine
Kostenpauschale von bis zu 5,- € zzgl. MwSt. bzw. der Satz des Lagerunternehmens anfallen
können. Der Ersteigerer trägt dabei auch die Kosten notwendiger Versicherungen des
Gegenstands.
Dem Ersteigerer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe
angefallen sind.
§ 10 Gewährleistung
1. Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine
Beschaffenheitsgarantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information.
Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung
des Zuschlags befinden.
2. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte
vom Deutschen in andere Sprachen.
3. Telefonische Auskünfte seitens des Auktionshauses Bergmann sind nur verbindlich, wenn sie
schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt ebenfalls bei Auskünften von gesetzlichen
Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auktionshauses Bergmann.
4. Versteigert wird unter Ausschluss der Gewährleistung, sofern dem Versteigerer keine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last fällt und die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde.
5. Dem Ersteigerer stehen gegen den Einlieferer für die Dauer eines Jahres seit dem Zeitpunkt der
Übergabe Gewährleistungsansprüche zu, sofern der Ersteigerer Verbraucher ist.
Ist der Ersteigerer Unternehmer, entfällt der Gewährleistungsanspruch.
§ 11 Haftung des Versteigerers
1. Für Personenschäden findet eine unbeschränkte Haftung statt. Das gleiche gilt für Schäden, die
dem Ersteigerer infolge einer vom Versteigerer vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten
Pflichtverletzung entstanden sind.
2. Für vertragstypische Schäden, die dem Ersteigerer infolge einer vom Versteigerer verübten
wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, tritt eine Haftung auch dann ein, wenn
dem Versteigerer leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Eine wesentliche Vertragspflichtverletzung im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Der o.g. Haftungsausschluss gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.
§ 12 Gefahrübergang
1. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Gegenstands auf den Ersteigerer über.
2. Die Verpackung, Versicherung und Versendung (§ 447 I BGB) ersteigerter Gegenstände
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers.
§ 13 Gegenstände des Dritten Reiches
Sofern das Auktionshaus Bergmann Objekte des Dritten Reiches versteigert, erfolgt dies allein zu
Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der
Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken.
§ 14 Nicht anwendbare Vorschriften
1. Bei den vorliegenden Versteigerungen handelt es sich um eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB
- unbeschadet wie das Gebot durch den Ersteigerer erteilt wird - da die Versteigerung durch
Zuschlag des Auktionators und nicht durch Antrag und Annahme ergeht.
2. Die §§ 474 ff BGB sind zum einen mangels Kaufvertrags zwischen Versteigerer und
Ersteigerer nicht anwendbar, sofern es sich nicht um Eigenware des Auktionshauses Bergmann
handelt, dessen ungeachtet aufgrund des § 474 I S.2 BGB nicht einschlägig.
3. Darüber hinaus besteht gem. § 312 d IV Nr. 5 BGB auch kein Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen seitens des Ersteigerers.
§ 15 Nachverkauf
1. Beim Nachverkauf der Gegenstände nach der Versteigerung handelt es sich ebenfalls um ein
Vermittlungsgeschäft zwischen dem Versteigerer und dem Einlieferer, so dass die o.g.
Vorschriften bis auf § 14 der Versteigerungsbedingungen auch für den Nachverkauf gelten.
2. Handelt es sich bei dem Nachverkauf um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 b I, II BGB, so
ist das Widerrufsrecht nach § 312 d IV Nr.5 BGB mangels Vorliegens einer Versteigerung
i.S.d. § 156 BGB nicht ausgeschlossen.
§ 16 Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Erlangen. Ist der Ersteigerer Unternehmer oder hat er keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland, so ist der Gerichtsstand Erlangen.
2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
§ 17 Schlussbestimungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise gegen zwingendes
Gesetzesrecht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Erlangen, den 01.08.2012