Verkaufsbedingungen

Aufgeld
22.000

§ 1 Allgemeines

1. Mit Erteilung des Auftrags oder durch Abgabe eines Gebotes durch den Ersteigerer, werden

    folgende Bedingungen wirksam einbezogen und ausdrücklich anerkannt.

2. Das Rechtsgeschäft wird ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen.

    Abweichende Bedingungen des Ersteigerers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn

    das Auktionshaus Bergmann diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 2 Vermittlungsgeschäft

1. Das Auktionshaus "Thomas Bergmann e. Kfm, Erlangen" (im folgenden „Versteigerer")

    versteigert Gegenstände als Vermittler im fremden Namen und für Rechnung der Einlieferer.

2. Jeder Einlieferer bekommt eine Nummer, so dass aus dem Einlieferungsverzeichnis zu

    erkennen ist, welche Gegenstände von welchem Auftraggeber eingeliefert wurden.

 

§ 3 Eigenware

1. Eigenware des Auktionshauses Bergmann ist mit der Endnummer 11 gekennzeichnet; sie wird

    im eigenen Namen und für eigene Rechnung veräußert.

2. Bei dieser Art der Veräußerung liegt ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB zwischen dem

    Versteigerer und dem Ersteigerer vor, so dass hierbei die gesetzlichen Gewährleistungsregeln

    Anwendung finden. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist statthaft, soweit dem Versteigerer

    keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last fällt. Diese Regelung

    gilt nur für Unternehmer. Im Übrigen wird auf die folgenden Versteigerungsbedingungen mit

    Ausnahme des § 10 Nr. 5 verwiesen.

3. Für den Nachverkauf der Eigenware gelten -abweichend den folgenden Bedingungen- wenn

    der Nachkäufer Verbraucher ist die §§ 474 ff BGB.

 

§ 4 Gebote

1. Gebote können persönlich, schriftlich, telefonisch oder elektronisch (mittels Live- Bieten-

    Service) abgegeben werden.

2. Wenn Sie sich zum Live-Bieten freischalten lassen, können Sie sich mit Ihren Zugangsdaten

    auch auf dem Auktionsportal AuctioNovo anmelden, auf dem wir unsere Live-Auktion durchführen.

    Dazu werden Ihre Benutzerdaten bei der Freischaltung an AuctioNovo übertragen. Sie akzeptieren

    mit unseren Versteigerungsbedingungen dann auch die AGB von AuctioNovo.

3. Schriftliche Gebote müssen zur ordnungsgemäßen Abwicklung 24 Stunden vor der Auktion

    vorliegen.

    Schriftliche Gebote gelten als Höchstgebot, der Zuschlag kann folglich auch zu einem

    niedrigeren Preis erfolgen.

4. Bei telefonischen Geboten kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass eine

    Telefonverbindung tatsächlich zustande kommt.

    Telefongebote werden aufgezeichnet.

    Telefonische Gebote bedeuten automatisch Gebot des Limitpreises, auch wenn eine

    Verbindung beim Aufruf nicht zustande kommen sollte.

§ 5 Versteigerung

1. Bei den vorliegenden Versteigerungen handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung i.S.d.

    § 383 III BGB.

    Die Versteigerungen erfolgen freiwillig.

 

2. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zu dem im Katalog

    ausgedruckten Preis.

    Die im Katalog angegebenen Preise sind Limitpreise.

    Gesteigert wird bis 100 € um 10 €, über 100 € um ca. 10 %.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung

    besichtigt und geprüft werden.

4. Die Gegenstände sind gebraucht.

5. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebots ein

    Übergebot nicht abgegeben wird und der vom Auftraggeber vereinbarte Limitpreis erreicht ist.

6. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen, in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher

    abgegebene Gebot verbindlich.

    Geben bei schriftlichen Bietern mehrere Bieter ein gleiches Gebot ab, so erhält der Bieter den

    Zuschlag, welcher sein Gebot zuerst abgegeben hat.

    Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den

    Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand

    nochmals aufrufen.

    Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem

    trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenen Rechte weiterverfolgen, er kann

    aber auch den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot erteilen oder den Gegenstand neu

    aufrufen.

 

§ 6 Vorbehalt des Versteigerers

1. Der Versteigerer behält sich das Recht vor Katalognummern (Lot- Nummern) zu trennen, zu

    vereinen und außerhalb der im Katalog aufgeführten Reihenfolge anzubieten oder

    zurückzunehmen.

2. Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, erfolgt ein Zuschlag unter

    Vorbehalt. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt jedoch bestehen und der

    Gegenstand kann bei Nachgebot des Limits auch an einen anderen Interessenten abgegeben

    werden. Tritt dieser Fall nicht ein, wird der Vorbehaltsbieter unterrichtet. Gebote mit

    Vorbehalts-Zuschlägen sind für den Bieter vier Wochen verbindlich, für den Versteigerer

    jedoch freibleibend. Ein Anwartschaftsrecht des Vorbehaltsbieters entsteht aber nicht.

3. Die Herausgabe der ersteigerten Gegenstände und das Erstellen von Rechnungen zeitlich

    zusammenhängend mit der Auktion stehen unter dem Vorbehalt, dass dem Versteigerer kein

    Irrtum unterlaufen ist.

4. Ersteigerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Begleichung aller offenen

    Forderungen des Auktionshauses herausgegeben. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung

    verbleibt das Eigentum der ersteigerten Gegenstände i.S.d. §§ 449 I, 158 BGB beim

    Auktionshaus Bergmann.
 

§ 7 Zahlung

1. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist an den Versteigerer durch Barzahlung oder

    mittels Schecks mit Vorlage der Scheckkarte zu entrichten.

    Bis zum Erhalt der Bankgutschrift auf dem Konto des Versteigerers hat dieser ein

    Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bezüglich des versteigerten Gegenstands.

2. Bei auswärtigen Ersteigerern, die telefonisch, schriftlich oder elektronisch geboten haben, wird

    die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb von 5 Werktagen zu

    erbringen.

3. Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von

    22 %, inklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) von derzeit 19 % (Stand: August

    2008), erhoben.

    Da die MwSt. nur auf die Provision und damit auf die Inlandsleistung erhoben wird, ist Sie für

    ausländische Bieter nicht erstattungsfähig, außer für Kunden der Europäischen Gemeinschaft

    mit einer MwSt.- ID-Nummer.

 

§ 8 Verzug

1. Der Ersteigerer kommt mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug. In

    diesem Falle hat er Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu tragen. Die Höhe der Zinsen beläuft

    sich bei privaten Ersteigerern (Verbrauchern) auf 5 % über dem Basiszinssatz der

    Europäischen Zentralbank (EZB), bei gewerblichen Ersteigerern (Unternehmern) auf 8 % über

    dem Basiszinssatz.

2. Der Versteigerer hat bei Verzug des Ersteigerers wahlweise einen Anspruch auf Erfüllung des

    Vermittlungsvertrags oder kann nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    verlangen. In letzterem Fall verliert der Ersteigerer seine Rechte aus dem Zuschlag und der

    Gegenstand kann auf einer neuen Auktion erneut versteigert werden. Für einen evtl.

    Mindererlös haftet der Ersteigerer, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

3. Da die Einlieferer vertraglich nur vier Wochen nach der Auktion gebunden sind dem

    Versteigerer die Ware zu überlassen, hat ein säumiger Ersteigerer danach keinen Anspruch auf

    Auslieferung der ersteigerten Gegenstände.

 

§ 9 Übergabe

1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme nach der Auktion durch den Ersteigerer.

2. Der Ersteigerer verpflichtet sich die ersteigerten Gegenstände innerhalb von 10 Tagen

    abzuholen. Der Versteigerer übernimmt dabei keine Haftung für Verlust oder Beschädigungen,

    ausgenommen sind jedoch solche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

3. Im Falle der nicht rechtzeitigen Empfangnahme durch den Ersteigerer gerät dieser in

    Annahmeverzug.

4. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Versteigerer berechtigt, den Gegenstand auf Kosten des

    Ersteigerers bei sich oder einem Dritten einzulagern, wofür pro Gegenstand und Tag eine

    Kostenpauschale von bis zu 5,- € zzgl. MwSt. bzw. der Satz des Lagerunternehmens anfallen

    können. Der Ersteigerer trägt dabei auch die Kosten notwendiger Versicherungen des

    Gegenstands.

    Dem Ersteigerer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe

    angefallen sind.

 

§ 10 Gewährleistung

1. Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine

    Beschaffenheitsgarantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information.

    Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung

    des Zuschlags befinden.

2. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte

    vom Deutschen in andere Sprachen.

3. Telefonische Auskünfte seitens des Auktionshauses Bergmann sind nur verbindlich, wenn sie

    schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt ebenfalls bei Auskünften von gesetzlichen

    Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auktionshauses Bergmann.

4. Versteigert wird unter Ausschluss der Gewährleistung, sofern dem Versteigerer keine

    vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last fällt und die im Verkehr

    erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde.

5. Dem Ersteigerer stehen gegen den Einlieferer für die Dauer eines Jahres seit dem Zeitpunkt der

    Übergabe Gewährleistungsansprüche zu, sofern der Ersteigerer Verbraucher ist.

    Ist der Ersteigerer Unternehmer, entfällt der Gewährleistungsanspruch.

 

§ 11 Haftung des Versteigerers

1. Für Personenschäden findet eine unbeschränkte Haftung statt. Das gleiche gilt für Schäden, die

    dem Ersteigerer infolge einer vom Versteigerer vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten

    Pflichtverletzung entstanden sind.

2. Für vertragstypische Schäden, die dem Ersteigerer infolge einer vom Versteigerer verübten

    wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, tritt eine Haftung auch dann ein, wenn

    dem Versteigerer leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

    Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    Eine wesentliche Vertragspflichtverletzung im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren

    Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf

    deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Der o.g. Haftungsausschluss gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungs- und

    Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.

 

§ 12 Gefahrübergang

1. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

    Verschlechterung des Gegenstands auf den Ersteigerer über.

2. Die Verpackung, Versicherung und Versendung (§ 447 I BGB) ersteigerter Gegenstände

    erfolgt auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers.

 

§ 13 Gegenstände des Dritten Reiches

Sofern das Auktionshaus Bergmann Objekte des Dritten Reiches versteigert, erfolgt dies allein zu

Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der

Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge

des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken.

 

§ 14 Nicht anwendbare Vorschriften

1. Bei den vorliegenden Versteigerungen handelt es sich um eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB

    - unbeschadet wie das Gebot durch den Ersteigerer erteilt wird - da die Versteigerung durch

    Zuschlag des Auktionators und nicht durch Antrag und Annahme ergeht.

2. Die §§ 474 ff BGB sind zum einen mangels Kaufvertrags zwischen Versteigerer und

    Ersteigerer nicht anwendbar, sofern es sich nicht um Eigenware des Auktionshauses Bergmann

    handelt, dessen ungeachtet aufgrund des § 474 I S.2 BGB nicht einschlägig.

3. Darüber hinaus besteht gem. § 312 d IV Nr. 5 BGB auch kein Widerrufsrecht bei

    Fernabsatzverträgen seitens des Ersteigerers.

 

§ 15 Nachverkauf

1. Beim Nachverkauf der Gegenstände nach der Versteigerung handelt es sich ebenfalls um ein

    Vermittlungsgeschäft zwischen dem Versteigerer und dem Einlieferer, so dass die o.g.

    Vorschriften bis auf § 14 der Versteigerungsbedingungen auch für den Nachverkauf gelten.

2. Handelt es sich bei dem Nachverkauf um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 b I, II BGB, so

    ist das Widerrufsrecht nach § 312 d IV Nr.5 BGB mangels Vorliegens einer Versteigerung

    i.S.d. § 156 BGB nicht ausgeschlossen.

 

§ 16 Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Erlangen. Ist der Ersteigerer Unternehmer oder hat er keinen allgemeinen

    Gerichtsstand im Inland, so ist der Gerichtsstand Erlangen.

2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

 

§ 17 Schlussbestimungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise gegen zwingendes

Gesetzesrecht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

 

 

Erlangen, den 01.08.2012

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