Kunst und Antiquitäten
Verkaufsbedingungen
1. Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co.KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist freiwillig.
2. Der Katalog aller in der Auktion zur Versteigerung kommenden Gegenstände und deren Beschreibung ist auf der Website von NEUMEISTER frei verfügbar. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmachtnach. Alle Gebote müssen den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lastendes Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Für die korrekte Erfassung von Geboten per E-Mail sowie von schriftlichen oder telefonischen Geboten kann keine Haftung übernommen werden.
4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
5. Der Versteigerer/Einlieferer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oderbestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer/Einlieferer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Einlieferer genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahmeseines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nichtangenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur unverzüglichen Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lastenträgt. Das Risiko der Ausfuhrgenehmigung bzw. ihrer Erteilung liegt beim Käufer.
8. a) Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oderregelbesteuert verkauft. Bei Differenzbesteuerung gem. §25a UStG wird auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von 30% und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 27% erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Katalogpositionen, die mit einem *gekennzeichnet sind, erfolgt eine Regelbesteuerung, bei der auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von25% und auf den überschreiten den Betrag ein Aufgeld von 22%erhoben wird. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld wird sodann die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet und separat ausgewiesen. b) Unabhängig von der Besteuerungsart wird auf den Rechnungsbetrag eine evtl. anfallende Folgerechtsumlagehinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert. c) Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
9. Zahlungen sind in bar (soweit gesetzlich zulässig) oder per Überweisung in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Weitere Zahlungsmethoden werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert Alle Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer/Einlieferer ist nichtverpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung vor vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käuferbestehenden Forderungen des Versteigerers/Einlieferers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mitunbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer/Einlieferer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
11. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr. Gerät der Käufer mit der Abnahmeverpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer/Einlieferer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Bei Verzug ist der Versteigerer berechtigt aber nicht verpflichtet, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nichtabgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Einlagerung durch den Versteigerer selbst kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen.
12. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers/Einlieferers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung indem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags der Beschreibung entsprechend befinden. Der Erhaltungszustand wird in der Beschreibung nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Beschreibungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§434 ff. BGB). Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung),sei es mündlich oder schriftlich.
13. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Gegenstands, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von öffentlich gemachten Beschreibungen oderanderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Einlieferer, der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nichtvorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt haben; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 12.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
15. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer/Einlieferer an einen Erwerber.