Internationale Kunst und Antiquitäten Nr. 173 Teil II
Verkaufsbedingungen
1. Das Auktionshaus (im folgenden Versteigerer genannt) handelt im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer). Die Versteigerung ist öffentlich im Sinne der §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 1 BGB.
2. a) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand veräußert, in dem sie sich bei der Erteilung des Zuschlags befinden. Die Katalogbeschreibungen sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie dienen aber lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des § 434 BGB; insbesondere stellen sie keine Garantien gemäß § 443 BGB dar. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte, namentlich jeglicher Art von Zustandsberichten (sog. condition reports) sowie für die Bezeichnung der Gegenstände beim Ausruf. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands sind im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben dazu ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Im Übrigen behält sich der Versteigerer vor, Katalogangaben vor der Versteigerung zu berichtigen; die berichtigten Angaben treten dann an die Stelle der Katalogbeschreibungen.
b) Der Käufer kann den Versteigerer nicht wegen Sachmängel in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Zuschlags seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer nach seiner Wahl an den Käufer abzutreten oder gegenüber dem Einlieferer selbst geltend zu machen; die Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Einlieferer trägt der Käufer, sofern der Versteigerer vom Einlieferer keine Kostenerstattung erhält. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer den Kaufpreis samt Aufgeld Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes. Ein darüber hinaus gehender Anspruch ist ausgeschlossen.
c) Die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
3. a) Der Versteigerer behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern, Nummern zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.
b) Der Versteigerer behält sich weiterhin das Recht vor, Katalogangaben über die Gegenstände zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen durch einen Aushang in den Geschäftsräumen des Versteigerers oder mündlich unmittelbar vor dem Aufruf des betreffenden Gegenstandes durch den Versteigerer. Eine Haftung für diese Berichtigung übernimmt der Versteigerer nicht.
4. a) Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog genannten Schätzpreis. Regelmäßig wird um 10% gesteigert. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. In letzterem Fall bleibt der Bieter sechs Wochen ab Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
b) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
c) Will ein Höchstbieter sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen. Er kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen.
5. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) auf das Lot bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen; in diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang.
6. a) Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Will der Bieter auf Namen und Rechnung Dritter bieten, so hat er das unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht spätestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Liegen diese Angaben nicht vor, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande. Neukunden/Bieter, die dem Versteigerer nicht bekannt sind, sind gehalten, sich vor Abgabe eines Gebotes bei der Auktionsleitung zu legitimieren.
b) Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per E-Mail abgegeben werden und müssen 24 Stunden vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingegangen sein. Maßgeblich ist die Katalog-Nr. des Katalogtextes, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes bzw. die der Abbildung. Jedes Gebot wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Der erteilte Bietauftrag ist unwiderruflich und verbindlich und hat Gültigkeit für die Auktion und den anschließenden Nach- und Freihandverkauf. Er erlischt sechs Wochen nach der Auktion.
7. a) Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr gem. §§ 446, 447 BGB auf den Käufer über. Der Käufer ist sofort zur Abnahme beim Versteigerer verpflichtet. Das Eigentum an den erstandenen Gegenständen geht jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Gesamtrechnungspreises auf den Käufer über. Der Versteigerer macht zugunsten des Einlieferers bis zur vollständigen Zahlung von seinem Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen Gebrauch. Unbeschadet dieses Zurückbehaltungsrechtes gelten die Verzugsbedingungen.
b) Telefonische Gebote oder Gebote über das Internet während der Auktion bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Das Auktionshaus übernimmt jedoch keine Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- oder Online-Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen keine oder nicht vollständige Gebote abgegeben werden.
c) Telefonisches Mitsteigern setzt bei den einzelnen Katalognummern jeweils einen Schätzpreis von mindestens € 1.000, – voraus. Telefonische Gebote müssen vor der Auktion durch den Bieter schriftlich bestätigt werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung der Telefonate einverstanden, ohne dass der Versteigerer zu solcher Aufzeichnung verpflichtet ist. Sollte die telefonische Verbindung nicht zustande kommen oder die Verbindung während des Bietablaufs unterbrochen werden, so ist der Versteigerer bevollmächtigt, bis zum im Katalog abgedruckten Schätzpreis für den Telefonbieter zu bieten. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die Bearbeitung der Gebote. Insbesondere haftet er nicht für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonleitung oder Übermittlungsfehler.
d) Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf Telefon- und Internet-Gebote keine Anwendung.
8. a) Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 25 % (inkl. der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen MwSt. von zzt. 19%) erhoben. Ausfuhrlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) sind von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die ersteigerten Gegenstände vom Käufer innerhalb von drei Monaten ausgeführt werden. Die Mehrwertsteuer wird erstattet, sobald der amtliche Ausfuhrnachweis vorliegt und überprüft wurde.
b) Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag in Euro (€) fällig und zahlbar in bar, durch Überweisung oder bankbestätigten Scheck. Der Käufer kommt in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht spätestens am achten Tag auf dem auf der Rechnung ausgewiesenen Konto des Versteigerers eingeht.
c) Das Auktionshaus ist ermächtigt, die dem von ihm vertretenen Auftraggeber zustehenden Ansprüche im eigenen Namen – auch gerichtlich – geltend zu machen.
d) Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung und ggf. Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
9. Bei Zahlungsverzug des Käufers können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören – Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 247, 288 BGB verlangt werden. Wird wegen der verspäteten Zahlung Schadensersatz statt der Leistung gefordert, kann dieser auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Kauf erlöschen und der zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen wird, für einen Mindererlös und für die durch den erneuten Verkauf entstehenden Kosten aufzukommen und auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch hat.
10. Der Käufer hat sein ersteigertes Gut unverzüglich, spätestens jedoch nach dem Zuschlag beim Versteigerer abzuholen. Im Anschluss daran ist der Versteigerer berechtigt, die Gegenstände im Namen sowie auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einzulagern. Lagern die Gegenstände beim Versteigerer, so ist dieser berechtigt, Lagergebühren zu erheben. Jegliche Haftung für Beschädigung, Verlust oder Verwechslung wird abgelehnt. Eine Versendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Erwerbers ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr.
11. Käufer und Verkäufer können nach Abschluss der Auktion und erfolgter Zahlung vom Versteigerer die Anschrift des Vertragspartners erfragen. Die Anfrage bedarf der Schriftform.
12. a) Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf nach der Versteigerung oder für den Freihandverkauf, die als Teil der Versteigerung gelten; das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Walsrode. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
13. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.