Verkaufsbedingungen

Aufgeld
19,04 %
Zahlungsarten
Kreditkarte
Banküberweisung
Versand
Postdienst
Kurierdienst
Selbstabholung

Durch die Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrags erkennt
der Käufer (nachfolgend auch „Bieter“ genannt) die folgenden
Versteigerungsbedingungen als verbindlich an:

1. Der Versteigerer

Die Versteigerung ist eine öffentliche Versteigerung. Sie wird von den Auktionatoren
des Auktionshauses Kendzia (im Folgenden „Versteigerer“ oder „Auktionshaus“) im
Namen und für Rechnung des Einlieferers durchgeführt.

2. Besichtigung, Katalog

(a) Alle Kunstgegenstände, die zur Versteigerung gelangen (im Folgenden
„Auktionsware“), können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie
sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im
Augenblick des Zuschlages befinden. Ersatzstücke im Sinne einer Nachlieferung im
Sinne des § 439 BGB existieren nicht.
(b) Die Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht,
Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. sind nach bestem Wissen und
Gewissen aufgenommen. Sie beruhen auf den Angaben des Einlieferers sowie auf den
bis zur Versteigerung veröffentlichten oder allgemein zugänglichen Erkenntnissen.

3. Beschaffenheit der Auktionsware

(a) Der Versteigerer übernimmt bezüglich der Auktionsware keine Garantie im Sinne
des § 443 BGB für eine vereinbarte Beschaffenheit.
(b) Nur die Angaben über Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware
bestimmen deren Beschaffenheit. Die übrigen Angaben dienen ausschließlich der
Information und werden nicht Bestandteile einer Beschaffenheitsvereinbarung.
(c) Der Erhaltungszustand der Auktionsware wird im Auktionsverzeichnis nicht
durchgängig erwähnt; fehlende Angaben begründen ebenfalls keine
Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechendes gilt für Zustandsberichte oder andere
mündliche oder schriftliche Auskünfte.
(d) Der Versteigerer ist berechtigt, Katalogangaben durch Aushang am Ort der
Versteigerung und unmittelbar vor der Versteigerung der Auktionsware mündlich
durch den Auktionator zu berichtigen oder zu ergänzen.

4. Versteigerung

(a) Der Versteigerer legt den Ausrufpreis fest. Gesteigert wird um 10 % des
vorangegangenen Gebots, sofern der Versteigerer nichts anderes bestimmt,
mindestens jedoch um 10,00 EUR.
(b) Die Gebote sind bindend. Der Versteigerer kann ohne Begründung ein Gebot
ablehnen oder den Zuschlag verweigern, insbesondere dann, wenn ein Bieter, der
dem Versteigerer nicht bekannt ist oder nicht bis zum Beginn der Versteigerung
Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich.
(c) Bieter, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht
selbst abgeben möchten, können den Versteigerer schriftlich beauftragen, in ihrem
Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Maßgeblich im schriftlichen Auftrag
ist ausschließlich die Losnummer, nicht die Titelangabe im Katalog.
(d) Alternativ können diese Bieter nach schriftlicher Auftragserteilung während der
laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben. Der Versteigerer kann nicht
dafür einstehen, dass eine Telefonverbindung zustande kommt.
(e) Nur Bieter, denen das Auktionshaus eine Bieternummer erteilt hat, können ihre
schriftlichen Gebote per Fax oder E-Mail senden.
(f) Gebote via E-Mail werden nur nach expliziter Bestätigung durch den Versteigerer
wirksam. Die E-Mail mit dem schriftlichen Auftrag muss spätestens 24 Stunden vor
Beginn der Auktion eingegangen sein.
(g) Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche
Gebote, Telefongebote und Gebote per E-Mail keine Anwendung. Ein Widerrufsund/oder Rückgaberecht des Ersteigerers gem. der §§ 312b ff, 355 ff. BGB besteht
nicht.
(h) Der Versteigerer haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Abgabe von
mündlichen, schriftlichen, telefonischen oder Internetgeboten, soweit ihm nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt insbesondere für das
Zustandekommen oder den Bestand von Telefon, Fax oder Datenleitungen sowie für
Übermittlungs- oder Übertragungsfehler im Rahmen der eingesetzten
Kommunikationsmittel. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(i) Neubieter werden erst nach ausreichender Legitimation (Kopie gültiger amtlicher
Lichtbildausweis) als Bieter akzeptiert.
(j) Der Versteigerer darf behält sich vor, die Auktionsware zu Losen
zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb
der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.

5. Zuschlag

(a) Ein Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Der
Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben
wird. Der Bieter bleibt ungenannt. Geben mehrere Bieter das gleiche schriftliche
Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Gebote, wenn
kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird.
(b) Wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot übersehen wird und
dies der Bieter sofort beanstandet, kann der Versteigerer den erteilten Zuschlag
zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten. Das gilt auch, wenn Zweifel über den
Zuschlag bestehen. Übt der Auktionator dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter
Zuschlag unwirksam.
(c) Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm
dennoch den Zuschlag erteilen und die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen.
Stattdessen kann der Versteigerer auch den Zuschlag auf das unmittelbar vorher
abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Übt der Versteigerer
dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(d) Der Versteigerer kann bei Nichterreichen des Limits den Zuschlag unter Vorbehalt
erteilen. An einen Zuschlag unter Vorbehalt ist der Ersteigerer vier Wochen
gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so
erlischt sein Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt und
gibt ein anderer Bieter ein Gebot in Höhe des Limits ab, so erhält dieser den Zuschlag
ohne Rückfrage mit dem Vorbehaltsbieter.
(e) Der Versteigerer ist berechtigt, ohne dies anzeigen zu müssen, bis zum Erreichen
eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer
abzugeben und die Auktionsware dem Einlieferer unter Benennung der
Einlieferungsnummer zuzuschlagen. Die Auktionsware bleibt dann unverkauft.
(f) Der Zuschlag verpflichtet den Bieter, die Auktionsware unverzüglich abzunehmen
den Kaufpreis zu zahlen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für eventuelle
Beschädigungen oder Verlust der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Das
Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und mit Übergabe
der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Jeder Ersteigerer erwirbt in eigenem
Namen auf eigene Rechnung und ist für seine Bieternummer selbst verantwortlich.
Eine Abtretung wird nicht anerkannt.

6. Kaufpreis

(a) Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis (Hammerpreis) und
einem Aufgeld von 16 % (sechzehn v.H.). Auf das Aufgeld wird die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung durch den
Versteigerer. Der Versteigerer behält sich insoweit den Einwand irrtümlicher
Berechnung vor.
(b) Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort
fällig und in bar an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der
Auktion anwesend war; andernfalls ist die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach
Rechnungsdatum fällig und zu leisten. Schecks werden erst nach vorbehaltloser
Bankgutschrift unter Berechnung aller Spesen als Erfüllung anerkannt. Eine
Begleichung des Kaufpreises durch Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(c) Ist der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung noch
nicht beglichen, tritt Verzug ein. Der Versteigerer ist im Verzugsfall berechtigt, den
gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gegen den Ersteigerer gerichtlich geltend zu
machen.
(d) Der Versteigerer ist zwei Monate nach Eintritt des Verzuges berechtigt und auf
Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und Anschrift des Ersteigerers
zu nennen.

7. Entgegennahme der ersteigerten Auktionsware

(a) Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Auktionsware sind die
Geschäftsräume des Versteigerers. Das Eigentum geht erst nach vollständiger
Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet,
die Auktionsware vor vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags an den
Ersteigerer herauszugeben.
(b) Holt der Ersteigerer die Auktionsware nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der
Auktion ab oder erteilt er keinen Auftrag zur Versendung, gerät er in
Annahmeverzug. Der Versteigerer kann dann die Auktionsware ohne weitere
Mahnung auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und
versichern zu lassen. Ersteigerte, aber eingelagerte Gegenstände werden erst nach
vollständiger Zahlung der entstandenen Kosten ausgeliefert.
(c) Für den Fall, dass der Ersteigerer die ersteigerte Auktionsware weiterveräußert,
bevor er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, tritt er bereits jetzt sämtliche
Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung
hiermit annimmt. Der Versteigerer ist verpflichtet, den Teil der abgetretenen
Forderungen, der seine Ansprüche gegenüber dem Ersteigerer übersteigt,
unverzüglich an diesen abzutreten.

8. Versand der Auktionsware

(a) Verpackung und Versand der Auktionsware erfolgen auf Kosten und Gefahr des
Ersteigerers und nur nach Beauftragung durch den Ersteigerer in Textform (Fax, Brief,
E-Mail, SMS) und Bestätigung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich
vor, einen Versand der Auktionsware abzulehnen.
(b) Der Versteigerer organisiert – nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises – einen
sachgerechten Transport der Auktionsware per Kurier oder Spediteur zum Käufer
oder dem von ihm benannten Empfänger.
(c) Die Kosten für Verpackung, Transport und ggf. Versicherung werden bei der
Beauftragung nach Größe, Kaufpreis und Empfindlichkeit der Auktionsware errechnet.
Verpackung und Versendung erfolgen erst nach Zahlung aller Kosten für Verpackung,
Versand und ggf. Versicherung.

9. Rücktrittsrecht des Versteigerers

(a) Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines
ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so kann der Versteigerer, nachdem er dem
Ersteigerer eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit
dem Rücktritt erlöschen alle Rechte des Ersteigerers an der ersteigerten
Auktionsware.
(b) Der Versteigerer ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Ersteigerer
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und den Gegenstand auf Kosten
des Ersteigerers nochmals zu versteigern oder an einen Unterbieter zu verkaufen. In
diesem Fall haftet der Ersteigerer für jeglichen Mindererlös. Auf einen möglichen
Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren
Gebot zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers, die sich aus dem
Verzug des Ersteigerers ergeben, bleiben unberührt.

10. Haftung

Für alle Fälle vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche eines
Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion
gegen den Versteigerer hat dieser nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.

11. Nachverkauf

(a) Während eines Zeitraums von zwei Monaten nach der Auktion kann nicht
versteigerte Auktionsware im Wege des Nachverkaufs erworben werden. Der Nachverkauf gilt als Teil der Versteigerung.
(b) Der Interessent hat persönlich, telefonisch, schriftlich oder über das Internet ein
Gebot mit einem bestimmten Betrag abzugeben und die Versteigerungsbedingungen
als verbindlich anzuerkennen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Versteigerer
das Gebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang schriftlich annimmt.
(c) Die Bestimmungen über Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Abholung und Haftung für in
der Versteigerung erworbene Kunstgegenstände gelten entsprechend.

12. Rechte des Käufers

(a) Weist die erworbene Auktionsware einen Rechtsmangel auf, weil an ihm Rechte
Dritter bestehen, so kann der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren wegen
dieses Rechtsmangels vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im
Übrigen werden die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Rechtsmangel ist
arglistig verschwiegen worden.
(b) Weicht die erworbene Auktionsware von der vereinbarten Beschaffenheit
(Urheberschaft, Technik und Signatur) ab, so kann der Käufer innerhalb von zwei
Jahren nach dem Zuschlag vom Vertrag zurücktreten. Er erhält den gezahlten
Kaufpreis incl. Aufgeld und darauf entfallender Umsatzsteuer zurück, Zug um Zug
gegen Rückgabe der Auktionsware im unveränderten Zustand am Sitz des
Versteigerers.
Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadenersatz oder auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht,
soweit der Versteigerer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(c) Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Versteigerer die größte ihm
mögliche Sorgfalt bei Ermittlung der im Katalog genannten Urheberschaft, Technik
und Signatur der Auktionsware aufgewendet hat und keine Gründe vorgelegen
haben, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
(d) Der Versteigerer verpflichtet sich bei Abweichungen von den Katalogangaben,
welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und
welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen
werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im
Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer
dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis.

13. Schlussbestimmungen

(a) Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge des
internationalen Warenkaufs (CISG) ist nicht anwendbar.
(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies rechtlich vereinbart werden kann,
Hamburg.
(c) Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen oder Nebenabreden müssen
schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(d) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
(e) Der Versteigerer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.