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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Galerie Zacke Wien

 

Allgemeines

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter den nachstehenden Begriffen folgender Begriffsinhalt verstanden:

Zacke:
Galerie Zacke Vienna, 1010 Wien, Kohlmarkt 7, Stiege 3, 1. Stock

Kunde:
Der Käufer, der die von Zacke – sei es im eigenen Namen auf fremde Rechnung, sei es im eigenen Namen auf eigene Rechnung – veräußerten Objekte oder Gegenstände erwirbt, gleichgültig, ob es sich um den Erwerb im Rahmen von Auktionen, des Galerieverkaufes, des Freiverkaufes oder im Rahmen von Internetauktionen handelt.

Einbringer:
Der Vertragspartner, der Zacke Gegenstände zur Verwertung übergibt.

Auktionator:
Die Person, die die Auktion leitet, die Gegenstände ausruft und die Zuschläge erteilt.

Einbringung:
Die Übergabe von Gegenständen an Zacke zur Verwertung.

Auktion: 
Zacke veranstaltet regelmäßig Auktionen in den Geschäftsräumlichkeiten von Zacke oder in hiezu angemieteten Räumlichkeiten, im Rahmen derer die Gegenstände öffentlich ausgeboten und versteigert werden. Die Abgabe von Geboten ist sowohl den im Saal anwesenden Bietern, als auch telefonischen Bietern möglich. Darüber hinaus können schriftliche Kaufaufträge an Zacke erteilt werden.

Auktion ohne Limit:
Eine Auktion oder eine Internetauktion im Sinne des vorstehenden Absatzes, bei der der Rufpreis € 1,-- pro Auktionsposten beträgt und bei der kein Limit festgesetzt wurde.

Galerieverkauf:
Zacke unterhält an der Adresse 1010 Wien, Kohlmarkt 7, Stiege 3, 1. Stock, ein Geschäftslokal, in dem Gegenstände nicht nur zum Zwecke der Schaustellung vor den Auktionen zu den Geschäftszeiten ausgestellt werden, sondern auch Gegenstände zum sofortigen Verkauf angeboten werden.

Freiverkauf:
Der Freiverkauf beginnt unmittelbar nach Ende der Auktion und wird auf unbestimmte Zeit anberaumt. Er besteht aus bei der Auktion nicht versteigerten Auktionsposten. Diese werden im Geschäftlokal an der Adresse 1010 Wien, Kohlmarkt 7, Stiege 3, 1. Stock, zu den Geschäftszeiten ausgestellt und zum sofortigen Verkauf angeboten.

Internetauktion:
Zacke versteigert weltweit Gegenstände auf diversen öffentlich zugänglichen Internet-Plattformen im Rahmen von Internetauktionen, basierend auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Internet-Plattform einerseits sowie basierend auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zacke andererseits.

Schriftlicher Kaufauftrag:
Es steht jedem Kaufinteressenten frei, schriftliche Kaufaufträge für den Erwerb von Gegenständen im Rahmen von Auktionen abzugeben. Diese schriftlichen Gebote werden von dem jeweiligen Auktionator im Rahmen der Auktion berücksichtigt.

Telefonische Kaufaufträge:
Es steht jedem Kaufinteressenten frei, Zacke schriftlich bekannt zu geben, dass er im Rahmen einer Auktion telefonisch mitbieten möchte (siehe dazu § 16). Zacke wird den Kaufinteressenten während dieser Auktion unmittelbar vor der Versteigerung der von Ihm genannten Auktionsposten unter der von Ihm angegebenen Telefonnummer anrufen, und ihm somit die Gelegenheit geben, einem Saalbieter gleichgestellt, mittels telefonischer Bekanntgabe seiner Gebote an der Auktion teil zu nehmen.

Sensalauftrag:
Selbstverständlich steht es jedem Kaufinteressenten frei, eine von Zacke unabhängige Person zu beauftragen, in seinem Namen bei einer Auktion oder Internetauktion mitzubieten. Soweit das Auftragsverhältnis zwischen dem Sensal und dem Kaufinteressenten nicht offenkundig oder Zacke bekannt ist, ist das Bestehen des Auftragsverhältnisses durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen.

Schätzwert:
Im Rahmen der Einschätzung der zur Auktion gelangenden Objekte wird von den Experten des Hauses ein Schätzwert festgelegt. Dabei handelt es sich um jenen Preis, der nach fachkundiger Meinung im Rahmen der Auktion bei Vorhandensein einer ausreichenden Bieteranzahl jedenfalls erzielt werden sollte.

Rufpreis:
Jener Betrag mit dem die Ausbietung jedes Auktionspostens im Rahmen einer Auktion oder Internetauktion beginnt. Wenn nicht anders vereinbart beträgt der Rufpreis die Hälfte des Schätzpreises. Bei Auktionen oder Internetauktionen ohne Limit beträgt dieser Rufpreis € 1.00. Der Rufpreis kann auch unter dem Limit liegen.

Limit:
Jener Betrag, unter dem ein Zuschlag (ausgenommen Zuschlag unter VVB) im Rahmen einer Auktion oder Internetauktion nicht stattfinden darf. Dieses Limit versteht sich brutto, sohin einschließlich der vom Verkäufer zu tragenden Gebühren laut Gebührenordnung, und wird einvernehmlich zwischen dem Einbringer und Zacke vereinbart. Das Limit kann den Schätzpreis nicht übersteigen und wird Kaufinteressenten auf Wunsch bekannt gegeben.

Zuschlag unter Vorbehalt:
Zuschlag im Rahmen einer Auktion, dessen Rechtswirksamkeit von der Handlung eines Dritten (in der Regel Zustimmung des Einbringers) abhängig ist.

Galerie-Verkaufspreis:
Im Rahmen des Galerieverkaufs vereinbarter Verkaufspreis. Dieser versteht sich, allfällige Transport- und Versicherungsgebühren ausgenommen, inklusive der vom Käufer zu bezahlenden Gebühren laut Gebührenordnung.

Freiverkaufspreis:
Im Rahmen des Freiverkaufs vereinbarter Verkaufspreis. Dieser versteht sich exklusive der vom Käufer zu bezahlenden Gebühren laut Gebührenordnung.

Bieter:
Eine Person, die im Rahmen einer Auktion oder Internetauktion ein Gebot (sei es schriftlich, persönlich oder telefonisch) abgibt. Im Zweifel ist immer davon auszugehen, dass ein Bieter im eigenen Namen bietet.

Meistbieter:
Eine Person, die aufgrund des höchsten, abgegebenen Gebotes (= Meistbot) im Rahmen einer Auktion oder Internetauktion (sei es schriftlich, persönlich oder telefonisch)  den Zuschlag erhält.

Unterbieter:
Eine Person, die unmittelbar vor Zuschlagserteilung im Rahmen einer Auktion oder Internetauktion an den Meistbieter selbst geboten hatte und, die durch den Meistbieter zuletzt überboten wurde.

Gebührenordnung:
Die bei Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen Zacke einerseits und den Einbringern und Kunden andererseits anfallenden Gebühren werden in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt. Mangels anderslautender Vereinbarung gilt im Verhältnis zum Einbringer jene Gebührenordnung die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages in Geltung stand und im Verhältnis zum Kunden jene Gebührenordnung, die zum Zeitpunkt der auf das Zustandekommen des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Kunden in Geltung stand.

Aufgeld:
Jene Gebühr laut Gebührenordnung oder separater Vereinbarung, die auf das Meistbot im Rahmen einer Auktion bzw. den Freiverkaufspreis  aufzuschlagen und vom Meistbieter bzw. dem Käufer zu bezahlen ist.

Einbringergebühr:
Jene Gebühr laut Gebührenordnung oder separater Vereinbarung, die vom Meistbot im Rahmen einer Auktion oder einer Internetauktion oder  dem Freiverkaufspreis oder dem Galerieverkaufspreis abzuziehen und vom Einbringer zu bezahlen ist. 

Verwertungserlös:
Im Falle der Auktion oder Internetauktion das Meistbot, im Falle des Freiverkaufs der Freiverkaufspreis, im Falle des Galerieverkaufs der Galerieverkaufspreis abzüglich der vom Einbringer zu bezahlenden Einbringergebühr.

Konsument:
Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, sohin eine Person, die die vertraglichen Vereinbarungen zu Zacke nicht im Rahmen ihres unternehmerischen Betriebes abschließt.

Unternehmer:
Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, sohin eine Person, die vertragliche  Vereinbarungen zu Zacke im Rahmen ihres Unternehmensbetriebes abschließt.

Ausfolgeschein:
Im Rahmen einer Auktion erhält der Meistbieter nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises eines von ihm ersteigerten Auktionspostens von Zacke den dazugehörigen Ausfolgeschein. Dieser berechtigt ihn zum Bezug des jeweiligen Auktionspostens im Rahmen der Warenausfolgung während oder nach der jeweiligen Auktion.

Gegengebot:
Im Rahmen des Freiverkaufs können Kaufinteressenten Zacke ein Angebot übermitteln, dass niedriger als der von Zacke festgesetzte Rufpreis oder das vom Einbringer bekannt gegebene Limit ist. Die Annahme eines solchen Gegengebotes ist von der Zustimmung des Einbringers abhängig.

Auktionsposten:
Bei einem Auktionsposten kann es sich um einen einzelnen Gegenstand oder aber auch um eine Gruppe von Gegenständen (= Konvolut) handeln, die im Rahmen einer Auktion versteigert werden. Bei Konvoluten, also Auktionsposten in denen mehrere Gegenstände auf einmal versteigert werden, deren Limit oder Rufpreis unter dem Betrag von € 500.00 liegt, leistet Zacke keine Gewähr auf zahlenmäßige Angaben betreffend der Anzahl von Gegenständen, die in einem solchen Konvolut enthalten sind.

§ 2 Unternehmer/Konsumenten

(1) Im Rahmen der Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen zwischen Zacke und den Einbringern und Zacke und den Kunden wird jeweils unterschieden, ob es sich beim jeweiligen Kunden/Einbringer um einen Konsumenten oder um einen Unternehmer handelt. Dies hat seine Ursache darin, dass es aufgrund der zwingenden Natur der Gewährleistungsvorschriften im Verhältnis zu Konsumenten für Zacke erforderlich ist, für Konsumentengeschäfte Rücklagen und Rückstellungen zu bilden, deren Bildung erhebliche Kosten verursacht. Es erscheint Zacke unbillig, die Unternehmer, die die Bildung derartiger Rücklagen nicht zwingend erforderlich machen, mit aus diesem Grund erhöhten Gebührensätzen zu belasten, weswegen im Rahmen der geschäftlichen Abwicklung unterschiedliche Gebührensätze für Konsumenten und Unternehmer in Anrechnung gebracht werden. Während sohin Unternehmer geringere Gebührensätze an Zacke bezahlen, ist ihr Gewährleistungsrecht gegenüber Zacke eingeschränkt, Konsumenten hingegen haben ein gesetzlich geregeltes Gewährleistungsrecht gegenüber Zacke, im Gegenzug dafür sind jedoch die von ihnen  an Zacke  zu bezahlenden Gebühren erhöht.

(2) Jeder Kunde/Einbringer ist verpflichtet, bei Abschluss von Vereinbarungen mit Zacke anzugeben, ob er das jeweilige Geschäft als Konsument oder Unternehmer schließt.

(3) Bei schriftlichen Kaufaufträgen, telefonischen Geboten und Einrichtung von Kundenkonten im Rahmen von Auktionen erfolgt diese Angabe bei Ausfüllung des jeweiligen, hiefür vorgesehenen Formblattes.  Im Rahmen des Freiverkaufes bzw. des Galerieverkaufes erfolgt diese Angabe bei Ausfüllung des für die jeweilige Kundenrechnung vorgesehenen Formblattes. Bei Errichtung eines Einbringervertrages erfolgt diese Angabe ebenfalls bei Ausfüllung des hierfür vorgesehenen Formblattes.

(4) Unterlässt der Kunde/Einbringer gegenüber Zacke die Angabe, ob er als Konsument oder Unternehmer auftritt, so gilt er im Zweifel Zacke gegenüber als Konsument. Für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, des GmbHG und des AktG gilt die gesetzliche Vermutung, wonach ein Geschäft im Zweifel als im Rahmen des Unternehmensbetriebes abgeschlossen gilt.

(5) Deklariert sich ein Kunde oder Einbringer gegenüber Zacke als Unternehmer oder Konsument, so gilt dies bis auf Widerruf auch für künftige Geschäfte mit diesem Kunden, soweit der Kunde bei diesen künftigen Geschäften eine ausdrückliche Deklarierung als Unternehmer oder Konsument unterlässt.

§ 3 Erklärungen

Es wird festgehalten, dass die Angestellten von Zacke mit Ausnahme jener Personen, denen organschaftliche Funktionen als Geschäftsführer des Unternehmens zukommen, nicht berechtigt sind, mündliche Erklärungen (egal welcher Art) mit Rechtswirksamkeit für Zacke abzugeben. Insbesondere sind die im Rahmen des Geschäftsbetriebs von Zacke tätigen Personen nicht berechtigt, Zusagen über vermutliche oder zu erwartende Erlöse an Einbringer abzugeben.

Einbringungen

§ 4 Übergabe zur Verwertung

 (1) Zacke schließt ausnahmslos Vereinbarungen mit Einbringern, wonach sich Zacke verpflichtet, die von diesen Einbringern übergebenen Gegenstände einer Verwertung auf eine Zacke angemessen erscheinende Art und Weise zuzuführen.

(2) Jeder Einbringer ist berechtigt, im Zuge der Übergabe der Gegenstände einen Limitbetrag bekannt zu geben, unter dem eine Verwertung der Gegenstände nicht zu erfolgen hat (siehe dazu jedoch auch § 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen). Das vom Einbringer bekannt gegebenen Limit kann von Zacke, je nach Art der Verwertung des Gegenstandes (siehe dazu auch § 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen), auch als Freiverkaufspreis oder Galerieverkaufspreis herangezogen werden.

Im Falle einer Limitsetzung seitens des Einbringers nach Drucklegung des Kataloges, in dem das betreffende Objekt entsprechend dem bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Limit publiziert und angeboten wurde, bleibt das Recht des Einbringers bestehen, dass unter einem geforderten Limit nicht veräußert werden darf. Aber er muss im Falle eines Kaufgebotes, das über dem ursprünglichen Limit liegt, die entsprechend dem Vertrag vereinbarten Gebühren an Zacke bezahlen.

(3) Hat der Kunde im Rahmen der Übergabe des Gegenstandes zur Verwertung kein Limit festgesetzt, so tritt anstelle des Limits der Rufpreis. Dieser Rufpreis kann von Zacke, je nach Art der Verwertung (siehe § 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen), ebenfalls auch als Freiverkaufspreis oder Galerieverkaufspreis herangezogen werden. Im Falle einer Warenübergabe an Zacke über Post oder über Lieferant, ohne dass Zacke zu dieser Warenübergabe schriftlich mit eindeutiger Bezeichnung der Objekte/ Bilder aufgefordert hat, gilt der von Zacke übermittelte Schätzpreis (siehe auch § 33 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sofern der Einbringer nicht binnen 14 Tagen der Höhe des festgesetzten Betrages widersprochen und die eingebrachten Objekte/ Bilder zurückgenommen hat. Wird der Schätzpreis jedoch im Beisein des Einbringers festgesetzt, so gilt dieser mit Errichtung des Einbringervertrages als vom Einbringer genehmigt. Für alle Einbringungen oder Zusendungen von Objekten, Bildern, Dokumenten ohne Aufforderung seitens Zacke, übernimmt Zacke keine Verantwortung oder Garantie einer Rückstellung.

(4) Jeder Einbringer ist verpflichtet, im Falle der erfolgreichen Verwertung der Gegenstände an Zacke eine Einbringer-Gebühr zu bezahlen, deren genaues Ausmaß durch die Gebührenordnung oder entsprechend einer separaten Vereinbarung betragsmäßig festgesetzt wird. Dieser Betrag wird von dem erzielten Meistbot, Freiverkaufspreis oder Galerieverkaufspreis in Abzug gebracht. Der sich daraus ergebende Abzug ist sohin bei Festsetzung des Limits vom Einbringer zu berücksichtigen, da im Falle der Erzielung des Limitsbetrages der Gebührenbetrag vom Meistbot oder Freiverkaufspreis oder Galerieverkaufspreis in Abzug gebracht wird und sohin nicht der vom Einbringer festgesetzte Limitbetrag zur Auszahlung gelangt.

(5) Die vom Einbringer an Zacke übergebenen Gegenstände werden ausnahmslos auf einer Übergabeliste erfasst. Diese Übergabeliste stellt einen integrierten Bestandteil der zwischen dem Einbringer und Zacke getroffenen Verwertungsvereinbarung dar. Diese Übergabeliste muss mit dem Firmenstempel sowie der Unterschrift eines zur Übernahme von für die Verwertung vorgesehenen Gegenständen berechtigten Mitarbeiters der Gesellschaft versehen sein. Die vom Einbringer bekannt gegebenen Limitbeträge werden ebenfalls auf der Übergabeliste festgehalten. Verzichtet der Einbringer auf sein Recht zur Bekanntgabe von Limitbeträgen, treten an deren Stelle die Rufpreise bzw. Freiverkaufs- oder Galerieverkaufspreise. Sofern nicht anders festgesetzt, betragen die Rufpreise (=Limit) immer die Hälfte des angegebenen Schätzpreises, der auf der Übergabeliste festgesetzt ist. Jedenfalls werden sämtliche im Rahmen gegenständlicher Verwertungsvereinbarung mit dem Einbringer vereinbarten Einbringergebühren und Fixkosten von den auf der Übergabeliste festgesetzten Preisen in Abzug gebracht.

(6) Im Rahmen der  Übergabe der für die Verwertung vorgesehenen Gegenstände wird zwischen dem Einbringer und Zacke auf Basis gegenständlicher Geschäftsbedingungen auf einem hierfür vorgesehenen Formblatt ein Einbringungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag muss vom Einbringer einerseits und von einem zur Übernahme für die Verwertung vorgesehener Gegenstände berechtigten Mitarbeiters von Zacke andererseits unterschrieben sein. Außerdem ist jeder Einbringungsvertrag mit einer einmaligen Kennziffer versehen, die auch auf der dazugehörigen Übergabeliste aufscheint. Die zur Verwertung übergebenen Gegenstände werden ebenfalls mit dieser Kennziffer bezeichnet, sodass eine spätere Identifikation dieser Gegenstände vereinfacht wird.

(7) Hat ein Einbringer nach dem 1.1.2004 bereits einen Einbringungsvertrag im Sinne des § 4 unterfertigt bzw. mit Zacke abgeschlossen, kann die Unterfertigung eines weiteren Vertrages bei einer neuerlichen Übergabe von Gegenständen zur Verwertung entfallen. Diesfalls ist lediglich die Übergabeliste im Sinne des § 4 Absatz 5 auszufüllen, mit der Kennziffer im Sinne des § 4 Absatz 6 zu versehen und vom Einbringer bzw. von Zacke zu unterfertigen. Unterbleibt die schriftliche Ausfertigung eines Einbringervertrages unter den vorhergehend geschilderten Bedingungen, gelten für gegenständliche Übergabe von Gegenständen zur Verwertung die bei der letzten Vertragsunterzeichnung gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zacke bzw. die im Rahmen der letzten Einbringungsvertragsunterfertigung gültigen Bedingungen, Vereinbarungen und allenfalls mit dem Einbringer getroffenen Sondervereinbarungen.

(8) Zacke stellt die zu veräußernden Gegenstände in den meisten Fällen nach Anfertigung von eigenen Lichtbildern oder unter Verwendung von durch den Einbringer übergebenen Lichtbildern auch im Internet unter www.zacke.at und allfälligen anderen Adressen zur Schau. Der Einbringer stimmt der Abbildung seiner Gegenstände in diesem Rahmen zu und nimmt zur Kenntnis, dass diese Schaustellung auch dann noch aufrechterhalten wird, wenn der Gegenstand bereits verkauft oder retourniert ist. Zacke wird diesfalls den Gegenstand mit einem Vermerk versehen, wonach dieser nicht mehr verfügbar ist. Auch der Kunde erteilt Zacke seine Zustimmung, dass der von ihm erworbene Gegenstand weiterhin abgebildet und auf die in diesem Absatz geschilderten Art und Weise zur Schau gestellt wird.

§ 5 Arten der Verwertung

(1) Als Handels- und Auktionsunternehmen verfügt Zacke über die Erfahrung, beurteilen zu können, auf welche Art und Weise eine bestmögliche Verwertung von Gegenständen erreicht werden kann. Während bei gewissen Arten von Gegenständen eine internationale Verwertung im Rahmen einer Internetauktion erfolgversprechender ist, können wiederum andere Gegenstände besser im Freiverkauf, Galerieverkauf oder bei Auktionen (mit wiederum nachfolgendem Freiverkauf oder Galerieverkauf) verwertet werden.

(2) Aus diesem Grund bestimmt Zacke im Interesse des Kunden die Art der Verwertung, wobei selbstverständlich ein vom Kunden gesetztes Limit (§ 4, Abs. 2) beachtet werden muss.

(3) Werden die zu verwertenden Gegenstände versteigert (sei es im Rahmen einer Auktion, sei es im Rahmen einer Internetauktion), so darf ein Zuschlag unter dem, vom Einbringer genannten Limit nicht erteilt werden. Soll ein Gegenstand im Freiverkauf oder im Galerieverkauf verwertet werden, so darf der Freiverkaufs- oder Galerieverkaufspreis  nicht unter dem Limit liegen.

(4) Der Einbringer hat das Recht die Verwertung im Rahmen einer Internetauktion oder im Rahmen des Galerieverkaufs an der im Einbringervertrag hierfür vorgesehenen Stelle auszuschließen. Dieser durch den Einbringer ausgesprochene Ausschluss von den Verwertungsmöglichkeiten wird jedoch unwirksam, sobald Zacke, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt, die im Falle einer erfolgreichen Verwertung eines Gegenstandes im Rahmen einer Internetauktion oder des Galerieverkaufs vom Einbringer zu bezahlende Einbringergebühr jener Gebühr gleichstellt, die vom Einbringer im Rahmen einer Verwertung über eine Auktion oder den Freiverkauf gemäß Gebührentarif zu bezahlen gewesen wäre. Der Einbringer muss von dieser Erklärung der Gebührengleichstellung nicht verständigt werden. Die Gebührengleichstellung kann auch im Rahmen einer Erhöhung des Limits bzw. des Rufpreises erfolgen. Dies falls kann Zacke das vom Einbringer bekannt gegebene Limit bzw. den von Zacke festgesetzten Rufpreis derart erhöhen, dass der im Falle der Verwertung im Rahmen einer Internetauktion oder des Galerieverkaufs erzielte Nettoerlös nach Abzug aller Einbringergebühren nicht niedriger als jener Erlös ist, der dem Einbringer im Fall einer Verwertung im Rahmen einer Auktion oder des Freiverkaufes zustünde. Der Einbringer wird von dieser Gebührengleichstellung nicht gesondert verständigt.

§ 6 Eintrittsrecht

(1) Zacke ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 400 bis 405 HGB berechtigt, den Selbsteintritt zu erklären und sohin den vom Einbringer zur Verwertung übergebenen Gegenstand selbst zu erwerben.

(2) Der Eintrittspreis beträgt diesfalls – abweichend von den handelsgesetzlichen Bestimmungen – 125 % des Limits gemäß § 4 Abs. 2 und 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Bei Übergabe des Gegenstandes zur Verwertung ist der Einbringer berechtigt, einen, von Absatz 2 abweichenden Eintrittspreis bekannt zu geben. Diesfalls ist dieser Eintrittspreis gesondert auf der Übergabeliste zu nennen.

§ 7 Beschaffenheit der übergebenen Gegenstände:

(1) Der Einbringer erklärt, dass er keinerlei besondere Kenntnisse über Ursprung, Herkunft, oder Einkaufsquelle eines Zacke zur Verwertung übergebenen Gegenstandes hat, die geeignet sind, den Wert des Gegenstandes negativ zu beeinflussen. Unter derartigen Informationen sind insbesondere Expertisen oder Herkunftsangaben von Fachleuten bzw. Kenntnisse über Einkaufsquellen zu verstehen, die den Schluss nahe legen könnten, dass der Zacke übergebenen Gegenstand trotz seines äußeren Erscheinungsbildes nicht jener Einstufung entspricht, wie sie gerade wegen dieses äußerlichen Erscheinungsbildes in der Fachwelt im allgemeinen angemessen wäre. Der Einbringer ist überdies verpflichtet Zacke zu informieren, ob der eingebrachte Gegenstand in den vergangenen zwei Jahren irgendwo anders angeboten wurde.

(2) Sollte sich herausstellen, dass der Einbringer über derartige Informationen verfügt hat, es jedoch unterlassen hat, diese Informationen Zacke zugänglich zu machen, so ist Zacke berechtigt, den Einbringungsvertrag für aufgelöst zu erklären und vom Einbringer Schadenersatz in Höhe des doppelten Limits gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begehren.

(3) Zacke kann die Annahme einer Einbringung davon abhängig machen, dass der Einbringer eine Echtheitsgarantie für den übernommenen Gegenstand abgibt. Dies wird Zacke vor allem in jenen Fällen vornehmen, in denen Zacke Zweifel an der Echtheit des Gegenstandes hat und ohne Übernahme einer Echtheitsgarantie den Gegenstand nicht zur Einbringung annehmen würde. Bei der Übernahme einer derartigen Echtheitsgarantie verpflichtet sich der Einbringer in dem Fall, dass sich die mangelnde Echtheit des Gegenstandes herausstellen sollte oder auch nur die Echtheit nicht bewiesen werden kann, Zacke jenen Schaden zu ersetzen, der durch die mangelnde Echtheit des Gegenstandes entstanden ist. Dies bedeutet, dass der Einbringer in diesem Fall verpflichtet ist, den Ausfall an Aufgeld und Einbringergebühren an Zacke zu bezahlen sowie allfällige Kosten zu ersetzen.

§ 8 Zweifel an der Echtheit

(1) Äußert ein Kunde nach Erwerb eines Gegenstandes Zweifel an der Echtheit des erworbenen Gegenstandes, oder Zweifel an sonstigen im Rahmen des Kaufs zugesicherten Eigenschaften, so ist die Berechtigung dieser Bedenken in einem Schiedsgutachterverfahren zu klären. Zacke wird dem Käufer eine Auswahl von 3 anerkannten Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet nennen, aus dem der Käufer einen der 3 Experten auszuwählen berechtigt ist. Dieser ausgewählte Experte wird von Zacke mit der Erstellung eines Gutachtens über die Echtheit des Gegenstandes beauftragt. Der Inhalt des Gutachtens ist in der Folge für sämtliche am Verkaufsgeschäft beteiligte Parteien (also auch für den Einbringer) – soweit dies gesetzlich zulässig ist – bindend.

(2) Ist Ergebnis des Gutachtens, dass die Bedenken des Kunden unberechtigt sind, so ist der, den Zweifel äußernde Kunde verbunden, die Gutachtenskosten zu bezahlen.

(3) Ist Ergebnis des Gutachtens, dass die Bedenken des Kunden berechtigt sind, so ist der Kauf rückabzuwickeln. Es ist sohin dem Kunden ein allfällig bereits bezahlter Kaufpreis Zug um Zug gegen Ausfolgung des gekauften Gegenstandes binnen 28 Tagen ab Vorliegen des Gutachtens rückzuerstatten. In diesem Fall ist der Einbringer verbunden, einen allenfalls bereits ausbezahlten Verwertungserlös binnen 28Tagen herauszugeben, darüber hinaus die Kosten des eingeholten Gutachtens zu ersetzen und eine im Gebührentarif festgesetzte Stornogebühr an Zacke zu bezahlen.
Hat der Einbringer vor Beginn der Auktion oder 24 Stunden vor Ablauf der Internetauktion oder vor Beginn des  Freiverkaufes bzw. des Galerieverkaufes schriftlich Bedenken gegen die Richtigkeit der Expertisierung des Gegenstandes durch Zacke angemeldet, die von Zacke verworfen wurden, so entfällt der Anspruch von Zacke auf den Ersatz der Kosten des eingeholten Gutachtens und die Entrichtung einer Stornogebühr.

(4) Das vorgesehene Schiedsgutachterverfahren kann im Einvernehmen zwischen Zacke und dem Kunden entfallen. Diesfalls tritt das Einvernehmen zwischen Zacke und dem Kunden anstelle eines allfälligen Gutachtens. Dies auch im Verhältnis zum Einbringer.

(5) Hat der Einbringer gegenüber Zacke die Echtheit eines zweifelhaften Gegenstandes behauptet, und erweist sich dieser Gegenstand nach Einholung der entsprechenden Gutachten im Sinne dieser Bestimmung als nicht der Behauptung des Einbringers entsprechend, so ist der Einbringer verbunden, den Gegenstand gegen Rückzahlung eines allfällig an ihn bereits ausbezahlten Verwertungserlöses zurückzunehmen und Zacke die Kosten der Überprüfung im Sinne dieser Bestimmung zu ersetzen. Ein allfälliger, darüber hinausgehender Anspruch nach § 7 bleibt hievon unberührt.

§ 9 Rückziehung von Gegenständen:

(1) Jeder Einbringer ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt zu erklären, dass eine weitere Verwertung der Zacke übergebenen Gegenstände unterbleiben soll. Hievon ausgenommen sind die Zeiträume, die in den Absätzen 4, 5 und 6 genannt sind.

(2) Die Verwertung von Gegenständen durch Zacke stellt ein kostenintensives Vorgehen dar, das im Regelfall durch die Zacke zu bezahlende Provision / das Zacke zu bezahlende Aufgeld abgegolten wird. Soweit ein Einbringer daher erklärt, eine weitere Verwertung der Gegenstände durch Zacke nicht zu wünschen, ist er verpflichtet, Zurückziehungsgebühren an Zacke zu bezahlen.

(3) Die Höhe der Zurückziehungsgebühren ergibt sich aus der Gebührenordnung.

(4) Eine Zurückziehung von Gegenständen ist ab Beginn der 120. Stunde (5 Tage) vor der Auktion bis nach Durchführung der Auktion nicht zulässig.

(5) Im Falle der Verwertung von Gegenständen im Wege der Internetauktion ist eine Zurückziehung ab Beginn der 48. Stunde vor Einstellen der Gegenstände ins Internet bis nach Ablauf der Frist zur Abgabe von Geboten nicht zulässig.

(6) Im Falle der Verwertung von Gegenständen im Freiverkauf  oder Galerieverkauf ist eine Zurückziehung nicht zulässig, wenn einem Kunden bereits die Reservierung eines Gegenstandes zugesprochen wurde. Der Einbringer ist in diesem Fall berechtigt eine bedingte Zurückziehung für den Fall auszusprechen, dass der Kunde von der Reservierung des Gegenstandes keinen Gebrauch macht.

§ 10 Pfandrecht / Rückbehaltungsrecht

 (1) Zacke hat ein Pfand- und Rückbehaltungsrecht an sämtlichen Gegenständen des Einbringers, bis sämtliche Forderungen von Zacke gegenüber dem Einbringer befriedigt sind. Dieses Pfand- und Rückbehaltungsrecht gilt für sämtliche Einbringungen des Einbringers, also auch für solche, die zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als die vorliegende erfolgt sind. D.h. wenn auch nur aus einer einzigen Einbringung entstandene Kosten unbezahlt sind, kann die Rückausfolgung sämtlicher vom Einbringer bis dato eingelieferten Gegenstände bis zur Bezahlung dieser Kosten verweigert werden. Dies gilt auch für alle sonstigen Gegenstände des Einbringers, die sich in Gewahrsam von Zacke befinden (siehe hiezu die Sonderbestimmungen für Konsumenten in Absatz 4).

(2) Soweit der Einbringer zumindest zweimal erfolglos gemahnt wurde, die fälligen Forderungen von Zacke zu befriedigen, ist Zacke berechtigt, alle in der Gewahrsame von Zacke befindlichen Gegenstände, im Wege der Auktion verwerten. Diesfalls gelten vom Einbringer gemachte Vorbehalte (Limit, etc.) nicht und kann eine Versteigerung auch ohne Limit erfolgen (siehe hiezu die Sonderbestimmung für Konsumenten in Absatz 4).

(3) Dieses Pfand- und Verwertungsrecht gilt sinngemäß auch im Verhältnis zu Kunden (siehe hiezu die Sonderbestimmung für Konsumenten in Absatz 4).

(4) Sonderbestimmung für Konsumenten: Im Verhältnis zum Konsumenten ist das Pfand-, Zurückbehaltungs- und Verwertungsrecht dahingehend eingeschränkt, dass dieses nur zur Hereinbringung von Forderungen besteht, die in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang mit dem jeweils als Pfand zu verwertenden Gegenstand stehen.

§ 11 Lagergebühren, Ausstellungsgebühren, Kosten

(1) Die Lagerung der Zacke übergebenen Gegenstände erfordert einen hohen Kostenaufwand auf Seiten von Zacke, da nicht nur ein entsprechender Lagerraum zur Verfügung gehalten werden muss, sondern auch für die Versicherung der – oftmals wertvollen – Gegenstände Sorge zu tragen ist.

(2) Im Regelfall sind die Kosten der Lagerung von Gegenständen durch die von Zacke zu verrechnenden Einbringergebühren / Aufgelder abgedeckt. Soweit aus welchem Grund auch immer eine Lagerung von Gegenständen erfolgt, die jene Lagerungsdauer, die mit der Abwicklung derartiger Geschäfte typischerweise einhergeht, übersteigt, ist der Einbringer verpflichtet, für die Lagerung seiner Gegenstände eine Lagergebühr zu bezahlen, die in der jeweils gültigen Gebührenordnung festgesetzt ist.

(3) Werden Gegenstände nach erfolgloser Ausbietung im Rahmen einer Auktion oder Internetauktion im Freiverkauf oder Galerieverkauf angeboten, so ist der Einbringer verpflichtet, sich an den dadurch entstehenden Kosten durch Zahlung von Ausstellungsgebühren, wie sie in der Gebührenordnung festgesetzt sind, zu beteiligen. Diese Ausstellungsgebühren sind nicht erfolgsabhängig und fallen daher unabhängig davon an, ob eine Verwertung im Freiverkauf oder Galerieverkauf erfolgt oder nicht.

(4) Im Rahmen der Schließung eines Einbringervertrages zwischen Zacke und dem Einbringer wie sie unter § 4 vorgesehen ist, kann vereinbart werden, dass dem Einbringer von Zacke Kosten für verschiedene Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden. Wenn diese Dienstleistungen im Einbringungsvertrag nicht bereits betragsmäßig veranschlagt sind, oder wenn eine Überschreitung dieser betragsmäßigen Veranschlagung zu erwarten ist, wird Zacke den Einbringer von der Höhe der zu erwartenden Kosten im Voraus schriftlich verständigen (Kostenvoranschlag). Der Einbringer hat das Recht diesem Kostenvoranschlag, sofern eine Veranschlagung nicht bereits im Rahmen der Schließung eines Einbringungsvertrages erfolgt ist, fristgerecht (siehe § 30 der allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu widersprechen. Sämtliche dem Einbringer veranschlagten Kosten für Dienstleistungen werden bei Rechnungslegung durch Zacke fällig.

§ 12 Vorgehen bei Erfolglosigkeit der Verwertungsversuche

(1) Zacke wird sich bemühen, durch Verwertung der Gegenstände zumindest jenes Limit oder jenen Rufpreis zu erzielen, der in § 4 Abs. 2 und 3 der gegenständlichen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. Bleibt eine Ausbietung des Gegenstandes im Rahmen einer Auktion oder einer Internetauktion erfolglos oder wird ein Gegenstand für die Dauer von drei Monaten erfolglos im Freiverkauf oder Galerieverkauf angeboten, so ist vereinbarungsgemäß davon auszugehen, dass eine Veräußerung des Gegenstandes zu dem gesetzten Limit oder Rufpreis nicht möglich ist.

(2) Zacke ist berechtigt, diesfalls das Limit oder den Rufpreis nach der ersten erfolglosen Ausbietung im Rahmen einer Auktion oder Internetauktion oder Anbietung im Rahmen des Freiverkaufes oder Galerieverkaufes um 30 % und nach der jeder weiteren erfolglosen Aus- oder Anbietung um weitere 20 % zu reduzieren, soweit der Einbringer dieser Reduktion des Limits oder Rufpreises nicht binnen einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Verständigung, mit der das Ergebnis der Auktion bekannt gegeben wird, widerspricht. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Reduktion bedarf es in dieser Verständigung nicht.

(3) Widerspricht ein Einbringer der Reduktion des Limits oder Rufpreises, so gilt dies als Zurückziehung in analoger Anwendung des § 9 der gegenständlichen Geschäftsbedingungen. Eine weitere Verwertung des Gegenstandes unterbleibt, der Einbringer ist diesfalls jedoch verpflichtet, Zacke die in der Gebührenordnung für diesen Fall vorgesehene Zurückziehungsgebühr zu bezahlen.

(4) Zacke ist berechtigt einen Gegenstand, der bereits 5 x erfolglos im Rahmen  einer Auktion oder Internetauktion zur Versteigerung ausgeboten wurde oder, der bereits für die Dauer von 2 Jahren erfolglos im Freiverkauf oder Galerieverkauf angeboten wurde, im Rahmen einer Auktion oder einer Internetauktion OHNE LIMIT zu versteigern.

§ 13 Abrechnung von Verwertungserlösen

(1) Zacke ist gegenüber dem Einbringer verpflichtet, binnen einer Frist von 12 Wochen nach Ende der Auktion oder Internetauktion oder binnen 6 Monaten nach Beginn des Freiverkaufes oder des Galerieverkaufes Abrechnung über die erzielten Meistbote oder Galerieverkaufs- bzw. Freiverkaufpreise zu legen. Die Auszahlung der in dieser Aufstellung genannten Verwertungserlöse erfolgt binnen einer Frist von 8 Wochen ab Erhalt der Zahlung des Kunden durch Zacke. Der Einbringer ist verpflichtet, im Falle des Bestehens von Unklarheiten der gelegten Abrechnung binnen einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt der Abrechnung zu widersprechen, widrigenfalls die Abrechnung als genehmigt gilt.

(2) Wenn im Rahmen einer bestimmten Einlieferung bereits einmal eine Auszahlung von Verwertungserlösen durch Zacke an den Einbringer erfolgt ist, und nach Auszahlung dieser Verwertungserlöse noch weitere Gegenstände aus dieser Einlieferung bei Zacke zur Verwertung verblieben sind, erfolgt eine weitere Abrechnung im Sinne des § 13 Absatz 1 dieser Geschäftsbedingungen nur mehr nach einmaliger schriftlich durch den Einbringer an Zacke ergangener Aufforderung.

(3) Die Art der Auszahlung des Verwertungserlöses wird zwischen Zacke und dem Einbringer einvernehmlich im Einbringungsvertrag an der hierfür vorgesehenen Stelle festgesetzt. Bei bestimmten Auszahlungsarten kann Zacke dem Einbringer eine im Gebührentarif festgesetzte Pauschalgebühr pro Auszahlung in Rechnung stellen.

(4) Zacke kann im Einvernehmen mit dem Einlieferer bei Schließung des Einlieferungsvertrages an der hierfür vorgesehenen Stelle die Auszahlung eines Akontos auf den voraussichtlichen Verwertungserlös zu einem ebenfalls einvernehmlich festzusetzenden Zeitpunkt vereinbaren. Derartige Akontozahlungen unterliegen einer im Gebührentarif festgesetzten Verzinsung. Die Akontozahlung samt Zinsen wird bei der ersten Abrechnung im Sinne des § 13 Absatz 1 – 3 vom Verwertungserlös in Abzug gebracht. Ergibt sich nach Abzug des Akontos samt Zinsen bei der ersten Abrechnung ein Kontostand zu Ungunsten des Einbringers bzw. zugunsten von Zacke, so wird auch dieser Betrag zu dem im Gebührentarif hierfür vorgesehen Zinssatz verzinst. Außerdem ist dieser Betrag vom Einlieferer binnen 14 Tagen nach Abrechnung an Zacke zurückzubezahlen. Bei Säumigkeit des Einbringers tritt das Pfandrecht gemäß § 10 Absatz 2 in Kraft.

(5) Gemäß § 20 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen kann Zacke dem Kunden eine 6-monatige Stundung des Kaufpreises eines Auktionsposten gewähren. Eine solche Stundung kann auch bei Gegenständen im Freiverkauf oder Galerieverkauf gewährt werden. Die Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Stundung ist die Leistung einer Anzahlung am Auktionstag bzw. im Falle des Freiverkaufs oder Galerieverkauf am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages. Im Verhältnis zum Einbringer erfolgt die Abrechnung jener Posten, bei denen dem Käufer eine Stundung gewährt wurde, nach Maßgabe des tatsächlichen Einganges der jeweiligen Teilzahlungen durch den Kunden. Der oder die erworbenen Auktionsposten oder Gegenstände aus dem Freiverkauf bzw. Galerieverkauf werden dem Kunden erst nach vollständigem Einlangen des Kaufpreises samt aller Gebühren und Zinsen ausgefolgt. Gerät der Kunde mit seinen Teilzahlungen in Verzug, ist er verpflichtet, Zacke jene Zinsen zu bezahlen, die am Tag der Auktion im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung vorgesehen waren.


Auktionen

§ 14 Ort und Zeit der Auktionen

(1) Zacke veranstaltet fallweise Auktionen.

(2) Diese Auktionen finden üblicherweise in Wien am Sitz des Unternehmens oder in hiefür eigens angemieteten Räumen statt, Zacke ist jedoch in der Wahl des Auktionsortes frei.

§ 15 Schriftliche Kaufaufträge

(1) Jeder Kaufinteressent kann bis 1 Stunde vor jeder Auktion einen schriftlichen Kaufauftrag an Zacke erteilen. Ein solcher schriftlicher Kaufauftrag kann persönlich in den Geschäftsräumen von Zacke abgegeben werden. Er kann aber auch mit der Post, per Telefax oder per Email übermittelt werden. Bei telefonisch oder mündlich erteilten Kaufaufträgen behält sich Zacke vor, die Durchführung von einer schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Weiters übernimmt Zacke für die Durchführung von schriftlichen Kaufaufträgen keinerlei Haftung.

(2) Ein schriftlicher Kaufauftrag wird von dem jeweiligen Auktionator wahrgenommen, wobei der Auftraggeber gleich einem Bieter im Saal behandelt wird. Dies bedeutet, dass der Auktionator einerseits die anwesenden Saalbieter und andererseits auch den schriftlichen Kaufauftrag zu beachten hat und sich daraus auch ein Steigerungsvorgang zwischen den vorhandenen Saalbietern und den abgegebenen schriftlichen Kaufaufträgen, aber auch zwischen zwei schriftlichen Kaufaufträgen ergeben kann.

(3) Bei Vorliegen von konkurrierenden schriftlichen Kaufaufträgen und Geboten im Saal wird der schriftliche Kaufauftrag gegenüber dem Gebot im Saal bevorzugt, bei Vorliegen zweier schriftlicher Kaufaufträge wird der Zacke früher vorliegende Kaufauftrag bevorzugt.

(4) Zacke behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme eines schriftlichen Kaufauftrages abzulehnen.

(5) Schriftliche Kaufaufträge, die nicht den von Zacke tabellarisch festgesetzten Steigerungsstufen entsprechen, werden zur nächst höheren Steigerungsstufe aufgerundet. Die tabellarische Aufstellung der von Zacke festgesetzten Steigerungsstufen stellt einen integrierten Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, ist im Auktionssaal ausgehängt, und wird Kaufinteressenten von Mitarbeitern von Zacke auf Wunsch ausgehändigt.

(6) Bei Wahrnehmung eines schriftlichen Kaufauftrages, der unterhalb des unteren Schätzpreises liegt, wird der Auktionator das im durch diesen Kaufauftrag gegebenen Ankaufslimit (= Höhe des abgegebenen Gebotes) bei erster Gelegenheit in voller Höhe ausschöpfen. Bei solchen Kaufaufträgen ist ein Zuschlag unterhalb des vom Kaufinteressenten gegebenen Ankaufslimits nicht möglich.

(7) Der schriftliche Kaufauftrag muss den Auktionsposten unter Anführung der Katalognummer und des maximal gebotenen Ankaufslimits beinhalten. Das Ankaufslimit versteht sich ohne Aufgeld und ohne die auf dieses Aufgeld entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.

(8) Für die Zuordnung des Kaufauftrages ist ausschließlich die vom Kaufinteressenten auf dem Kaufauftrag angegebene Katalognummer relevant. Jegliche Unklarheit geht zu Lasten des Kaufinteressenten. Der schriftliche Kaufauftrag darf nicht für Mitteilungen an Zacke, welcher Art auch immer, verwendet werden. Derartige Mitteilungen auf schriftlichen Kaufaufträgen werden von Zacke weder erfasst noch bearbeitet.

(9) Ein bereits erteilter schriftlicher Kaufauftrag wird von Zacke nur storniert, wenn der Rücktritt von diesem schriftlichen Kaufauftrag Zacke mindestens 72 Stunden (Einlangen bei Zacke) vor Beginn der jeweiligen Auktion schriftlich bekannt gegeben wird.

(10) Zacke kann die Durchführung von schriftlichen Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen bzw. von der Leistung einer Anzahlung abhängig machen. Eine solche Anzahlung wird dem Kaufinteressenten bei Erfolglosigkeit seines schriftlichen Kaufauftrages von Zacke binnen 5 Werktagen nach der jeweiligen Auktion zurückerstattet. Eine solche Rückerstattung erfolgt ausnahmslos per Banküberweisung. Voraussetzung für die Rückerstattung ist daher das vorliegen der Kontoverbindung des Kaufinteressenten.

(11) Die Durchführung von Kaufaufträgen ist kostenlos.

 

§ 16 Telefonischer Kaufauftrag

(1) Es steht jedem Kaufinteressenten frei, im Rahmen der Auktion telefonisch mitzubieten Er muss dies jedoch Zacke bis eine Stunde vor der jeweiligen Auktion schriftlich mitteilen.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung (siehe Absatz 3) ist ein telefonischer Kaufauftrag grundsätzlich als Gebot zum Rufpreis anzusehen. Wenn Zacke einen Kaufinteressenten, der einen telefonischen Kaufauftrag abgegeben hat, während der Auktion telefonisch nicht erreichen sollte, wird Zacke bei Aufruf des jeweiligen Auktionspostens im Auftrag des Kaufinteressenten mangels besonderer Vereinbarung (siehe Absatz 3) nur bis zum Rufpreis mitsteigern.

(3) Soweit der telefonische Bieter nicht bereit ist, jedenfalls den unteren Schätzwert zu bieten, ist dies bereits bei Übermittlung des telefonischen Kaufauftrags mitzuteilen.

(4) Zacke behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme eines telefonischen Kaufauftrags abzulehnen.

§ 17 Zuschlag unter Vorbehalt:

(1) Ist bei einem bestimmten Auktionsposten das erzielte Meistbot unter dem festgesetzten Limit (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) gelegen, so kann ein Zuschlag an den Meistbieter nur unter Vorbehalt erfolgen. Dies wird vom Auktionator während der Auktion verlautbart.

(2) Zacke wird bei Erteilung eines Zuschlages unter Vorbehalt beim Einbringer des jeweiligen Auktionspostens rückfragen und feststellen, ob dieser einer Zuschlagserteilung an den Meistbieter unter dem Limit widerspricht. Bei Unterlassen eines Widerspruches binnen einer Frist von 7 Tagen ab Zustellung (siehe § 33) der Verständigung von der Höhe des jeweiligen Zuschlages gilt die Zustimmung durch den Einbringer als erteilt. Maßgebend für die Fristwahrung ist das Einlangen des Widerspruchs bei Zacke. Die Verständigung des Einbringers vom vorliegen eines oder mehrer Zuschläge unter Vorbehalt erfolgt mittels eingeschriebenen Brief oder mittels Telefaxschreibens.

(3) Der Zuschlag unter Vorbehalt gilt als schwebend unwirksam erteilt, soweit Zacke nicht binnen 14 Tagen den Meistbieter davon verständigt, dass der Zuschlag vom Einbringer genehmigt wurde. Als eine solche Verständigung gilt die Legung einer Rechnung über den Meistbotsbetrag samt Aufgeld und Mehrwertsteuer. Für die Berechnung der weiteren Fristen, wie sie üblicherweise vom Tag der Auktion an berechnet werden, gilt im Falle eines Zuschlages unter Vorbehalt das Datum der Verständigung des Meistbieters von der Genehmigung des Zuschlags durch den Einbringer. Der Meistbieter ist sohin für die Dauer von 14 Tagen an den Ihm erteilten Zuschlag unter Vorbehalt gebunden.

§ 18 Zuschlag an den Unterbieter

(1) Erweist sich nach Durchführung der Auktion, dass der Meistbieter nicht in der Lage ist, den ersteigerten Gegenstand zu erwerben oder einem Erwerb durch den Meistbieter andere Umstände entgegenstehen, so ist Zacke berechtigt, dem Unterbieter hievon Mitteilung zu machen und diesen aufzufordern, in die Rechte des Meistbieters einzutreten und den gegenständlichen Auktionsposten zu dem von ihm zuletzt gebotenen Preis zu erwerben. Diesfalls kommt ein Vertrag zwischen Zacke und dem Unterbieter mit Verständigung des Unterbieters zustande. Als eine solche Verständigung gilt die Legung einer Rechnung über den Meistbotbetrag samt Aufgeld und Mehrwertsteuer binnen 6 Wochen nach der jeweiligen Auktion (Zustellung an den Unterbieter siehe § 33). Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß.

(2) Es kann vorkommen, dass identische Auktionsposten mehrfach eingeliefert wurden. In einem solchen Fall kann der Auktionator einen oder mehrere weitere Zuschläge an den oder die Unterbieter erteilen.

 

§ 19 Durchführung der Auktionen

(1) Der Zuschlag erfolgt an den Meistbieter, es sei denn, dass mit dem Einlieferer ein Limit vereinbart wurde (siehe § 17). Gesteigert wird in der Regel – soweit der Auktionator nicht anderes für angemessen erachtet – um die von Zacke tabellarisch festgesetzten Bietschritte. Keine der Parteien ist berechtigt, aus einem Abweichen von den tabellarisch festgesetzten Bietschritten – sowohl nach oben, als auch nach unten – Rechte abzuleiten. Jeder Kaufinteressent, der an einer Auktion teilnehmen will, muss sich vor Abgabe eines Gebotes bei Zacke anmelden. Eine solche Anmeldung erfordert die Legitimation des Kunden sowie die Leistung einer angemessenen Anzahlung (siehe auch § 15 Absatz 10). Im Rahmen dieser Anmeldung erhält der Kaufinteressent eine Nummer (Bieternummer) zugeteilt. Nach Erteilung eines Zuschlages durch den Auktionator hat der Meistbieter dem Auktionator die ihm zugewiesene Nummer zu zeigen, sodass der Auktionator den erteilten Zuschlag der Anmeldung des Meistbieters zuordnen kann. Auf dem Anmeldeformular werden sohin die dem Meistbieter im Laufe der Auktion erteilten Zuschläge vermerkt. Eine Beteiligung an der Auktion ohne Anmeldung ist Kaufinteressen ausnahmsweise möglich, wenn diese Zacke bereits bekannt sind und seitens Zacke an deren Bonität keine Zweifel bestehen.

(2) Der Auktionator ist berechtigt, einen allenfalls erteilten Zuschlag im Falle von Meinungsverschiedenheiten, oder bei Übersehen eines Gebotes, aufzuheben und den Auktionsposten weiter zu versteigern, soweit dem Meistbieter nicht bereits der Ausfolgeschein für den jeweiligen Auktionsposten ausgefolgt wurde.

(3) Die Auktion (Versteigerung) erfolgt Kommissionsweise nach den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie nach den §§ 244 – 246 der Gewerbeordnung von 1994 und § 19 Absatz 4. Der Auktionator ist berechtigt ausnahmsweise Posten zurückzuziehen, die Versteigerung abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen und Auktionsposten gemeinsam auszubieten bzw. Auktionsposten, die mehrere Gegenstände beinhalten, aufzuteilen.

(4) Jeder Einbringer ist grundsätzlich berechtigt die zur Auktion übergebenen Auktionsposten bis zum Beginn der Auktion zurückzuziehen. Für die tatsächliche Versteigerung eines Auktionspostens kann daher keine Haftung oder Gewährleistung übernommen werden.

 

§ 20 Zahlung des Kaufpreises

(1) Der Kaufpreis für die ersteigerten Auktionsposten ist mangels ausdrücklicher, anderweitiger Vereinbarung bei Zuschlagserteilung zur Zahlung fällig.

(2) Zum Meistbot addieren sich das in der am jeweiligen Auktionstag gültigen Gebührenordnung vorgesehene Aufgeld und allfällige, auf das Meistbot und das Aufgeld aufzuschlagende Steuern, Gebühren und Abgaben jeglicher Art.

(3) Zacke kann auf Wunsch des Meistbieters diesem den Kaufpreis für die Dauer von maximal 6 Monaten ab dem Auktionstag stunden. Die Voraussetzung für diese Stundung ist die Leistung einer Anzahlung von mindestens 33 % des Kaufpreises am Tag der Auktion.

 

§ 21 Vorgehen bei Nichtbezahlung des Kaufpreises

(1) Stellt sich nach Durchführung der Auktion heraus, dass der Kaufpreis durch den Meistbieter nicht bezahlt werden kann, ist Zacke berechtigt, auf den Unterbieter (siehe dazu § 18) zurückzugreifen und diesen aufzufordern, den von ihm zuletzt gebotenen Betrag (samt Aufgeld und sonstigen Gebühren) für den Auktionsposten zu bezahlen.

Eine derartige Vorgangsweise ist nur zulässig, soweit zwischen Auktionstag und Aufforderung an den Unterbieter (Tag des Versandes oder Aufforderung per Einschreibebrief) nicht mehr als 14 Tage vergangen sind. 14 Tage nach dem Auktionstag verliert das Gebot des Unterbieters seine Gültigkeit und kann der Unterbieter später nicht mehr aufgefordert werden, in den Kaufvertrag einzutreten.

(2) Ein Recht von Zacke, den Unterbieter zum Eintritt in den Kaufvertrag aufzufordern besteht nicht, wenn der Unterbieter zwischenzeitlich anstelle des Auktionspostens, im Rahmen der Versteigerung dessen er überboten wurde, einen anderen, gleichwertigen Auktionsposten im Rahmen der selben Auktion bzw. des dieser Auktion folgenden Freiverkaufes erworben hat.

(3) Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, ist er verpflichtet, Zacke jene Zinsen zu bezahlen, die am Tag der Auktion im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung vorgesehen waren.

(4) Die Bestimmungen des § 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch im Verhältnis zwischen Zacke und den Käufern sinngemäß.


§ 22 Echtheitsgarantie

(1) Zacke erstellt seine fachlichen Beurteilungen und Beschreibungen nach bestem Wissen und Gewissen  und recherchiert betreffend Datierung und Authentizität eines Gegenstandes/Bildes soweit dies im zeitlich begrenzten Rahmen einer Katalogherstellung möglich ist.

Im Falle von Objekten aus Stein, Holz, Porzellan oder Bronze sowie bei allen Malerein kann Zacke keine Garantie für eine Altersbestimmung geben. Bei signierten Objekten oder Bildern kann Zacke nicht garantieren, dass das jeweilige Objekt/Bild vom genannten Künstler oder aus dessen Lebenszeit stammt. Bei japanischen Farbholzschnitten kann Zacke nicht garantieren aus welcher Auflage das Blatt stammt.

(2) Im Rahmen von Ausgrabungen gefundene Gegenstände sind oftmals zerbrochen gewesen und wurden – noch an der Ausgrabungsstätte bzw. im Ursprungsland – zusammengesetzt bzw. wurden fehlende Teile gelegentlich nachmodelliert. Dies bedeutet nicht, dass der Gegenstand nicht echt, bzw. nicht aus der jeweiligen Epoche stammend ist. Lediglich in jenen Fällen, in denen Zacke ausdrücklich garantiert, dass keine Nachmodellierung und keine Restaurierung stattgefunden hat, wäre das Vorliegen derartiger Restaurierungsarbeiten ein Grund für berechtigte Beanstandungen des Käufers. In allen anderen Fällen muss der Käufer davon ausgehen, dass Teile derartiger Gegenstände gelegentlich nachmodelliert werden  und manchmal auch aus mehreren Gegenständen zusammengesetzt werden. Derartige Vorgänge spielen sich außerhalb der Einflusssphäre von Zacke ab und entziehen sich naturgemäß der Kenntnis von Zacke.

(3) Im Verhältnis zu Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist von Zacke auf die Frist von sechs Wochen herabgesetzt. Zacke tätigt die überwiegende Mehrheit der Geschäfte zwar im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung, was bedeutet, dass Zacke verpflichtet ist, binnen kurzer Frist den vom Kunden bezahlten Kaufpreis abzüglich Gebühren an den Einbringer auszufolgen. Um Zacke zu ermöglichen, im Falle von Beanstandungen diese so rechtzeitig erledigen zu können, dass sie auch (aus Sicht von Zacke gesehen) noch dem Einbringer gegenüber releviert werden können, muss sohin die Gewährleistungsfrist auf eine Dauer angesetzt werden, die es ermöglicht, noch vor Auszahlung des Kaufpreises an den Einbringer eine endgültige Klärung der gewährleistungsrechtlichen Situation zu schaffen.

(4) Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

(5) die zu versteigernden Auktionsposten werden vor der jeweiligen Auktion zur Besichtigung ausgestellt. Dabei wird Zacke Jedermann Gelegenheit bieten die Beschaffenheit und den Zustand der ausgestellten Auktionsposten zu überprüfen, soweit dies im Rahmen der Vorbesichtigung möglich ist. Die Sachverständigen von Zacke beschreiben die zur Auktion übernommenen Auktionsposten. Die Einbringer zusammen mit Zacke oder deren Experten und bestimmen die Rufpreise, sofern im Katalog oder in der jeweiligen Expertise nicht etwas anderes angegeben ist. Alle Angaben über Herstellungstechnik, Material, Herkunft, Ausführung und Erhaltungszustand eines Gegenstandes beruhen auf den veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten von Zacke mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit ermittelt wurden. Zacke leistet jedoch für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr. Für alle weiteren Angaben in Katalog und Expertise besteht gleichfalls keine Haftung. Dies gilt vor allem für Abbildungen, die sich im Katalog befinden. Diese Abbildungen verfolgen den Zweck, den Kaufinteressenten bei der Vorbesichtigung zur jeweiligen Auktion zu führen. Sie sind weder für den Zustand noch für die Eigenschaften des abgebildeten Auktionspostens maßgebend. Es werden im Katalog und in den Expertisen nur solche Fehler und Beschädigungen angeführt, die den künstlerischen oder kommerziellen Wert eines Auktionspostens wesentlich beeinträchtigen.

(6) Reklamationen betreffend den Preis (Meistbot) sind nach dem Zuschlag ausgeschlossen.

(7) Zacke behält sich vor Katalogangaben vor der Auktion zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen entweder durch schriftlichen Aushang am Ort der Auktion oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor Versteigerung des betreffenden Auktionspostens. Diese Berichtigung stellt eine Abänderung der Expertise, insbesondere im Sinne des § 22 Absätze 1, 3 und 4 dieser Geschäftsbedingungen dar.

(8) Sämtliche zur Auktion gelangenden Auktionsposten können vor der Auktion geprüft werden. Diese Auktionsposten sind gebraucht. Schadenersatzansprüche, die über die im Rahmen des § 22 Absatz 1-2 genannte Haftung hinausgehen und aus anderen Sach- oder sonstigen Mängeln eines Auktionspostens resultieren, sind generell ausgeschlossen. Mit der Abgabe eines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Auktionsposten vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Expertise bzw. des Katalogtextes vergewissert hat.

§ 23 Übernahme ersteigerter Auktionsposten oder im Freiverkauf bzw. im Galerieverkauf erworbener Gegenstände

(1) Der Meistbieter ist verpflichtet, die Auktionsposten bei Bezahlung des Kaufpreises am Tag der Auktion im Unternehmen von Zacke zu beheben oder Zacke binnen einer Woche nach dem Auktionstag einen entgeltlichen Versandauftrag in Ansehung dieser Auktionsposten zu erteilen. Die Höhe der Versandkosten ist – soweit im voraus möglich – in der Gebührenordnung festgesetzt. Gerät der Meistbieter  mit der Übernahme der ersteigerten Gegenstände in Verzug, ist er verpflichtet, Zacke eine Lagergebühr, die ebenfalls in der Gebührenordnung  festgesetzt ist, zu bezahlen. Wurde dem Meistbieter der Kaufpreis gestundet, so ist er verpflichtet Zacke die für den Fall der Stundung des Kaufpreises in der Gebührenordnung gesondert festgesetzte Lagergebühr zu bezahlen.

(2) Unterlässt es der Meistbieter, von ihm ersteigerte Auktionsposten abzuholen, so ist Zacke berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten die Auktionsposten wieder zu verwerten, wobei in weiterer Folge der mit der Abholung säumige Meistbieter betreffend die Wiederverwertung der von ihm nicht abgeholten Auktionsposten gleich einem Einbringer behandelt wird. Aus dem, sich für den säumigen Meistbieter nach erfolgter Wiederverwertung ergebenden  Einbringerforderungen sind sämtliche Verbindlichkeiten des Meistbieters zu befriedigen, ein allfälliger Mehrbetrag ist gem. § 13 dieser Geschäftsbedingungen zur Auszahlung zu bringen. Hat es der säumige Meistbieter verabsäumt Zacke eine Bankverbindung zwecks Überweisung dieses Mehrbetrages bekannt zu geben, so ist dieser Mehrbetrag binnen 6 Wochen nach Eingang der Zahlung durch den jeweiligen Kunden gerichtlich auf Kosten den Kunden zu hinterlegen. Für den Fall, dass dem Meistbieter der Kaufpreis gestundet wurde, hat dieser die vom Ihm ersteigerten Auktionsposten entweder am Tag der Endfälligkeit des gestundeten Kaufpreises abzuholen, oder binnen 2 Wochen nach Eintritt des Terminverlustes (siehe § 20 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen).  Bei Verzug mit auch nur einer Teilzahlung tritt Terminverlust ein und ist der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig.

(3) Die Widerversteigerung ersteigerter Auktionsposten gemäß § 23 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen erfolgt grundsätzlich auf dem Wege der Auktion. Der Rufpreis der wider zu versteigernden Auktionsposten wird von Zacke grundsätzlich mit 50 % des vom säumigen Meistbieter nicht beglichenen Meistbots des wider zu verwertenden Auktionsposten angesetzt. Eine Limitierung eines wieder zu versteigernden Auktionspostens erfolgt grundsätzlich nicht. Bei Erfolglosigkeit der Widerverwertung im Rahmen der ersten Widerversteigerung erfolgt die Reduktion des Rufpreises gemäß § 12 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen.

(4) Der säumige Meistbieter wird im Falle der Widerverwertung von ihm ersteigerter Auktionsposten von diesem Vorgang nicht gesondert verständigt. Erst nach Widerverwertung sämtlicher von ihm ersteigerten Auktionsposten erhält er eine Endabrechnung im Sinne des § 23 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen an die zuletzt von ihm bekannt gegebene Adresse mittels Einschreibebrief zugesendet. Sollte sich im Rahmen dieser Endabrechnung ein Restsaldo zugunsten von Zacke ergeben, ist dieser gemäß in der am Tag der Ausstellung dieser Endabrechnung gültigen Gebührenordnung hierfür festgesetzten Zinssatzes zu verzinsen. Die Fälligkeit des Restsaldos tritt mit Ausstellung dieser Endabrechnung ein.

(5) Der säumige Meistbieter kann sich von der Widerverwertung eines oder mehrerer von ihm ersteigerter Auktionsposten jederzeit durch Zahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher Gebühren und Zinsen befreien. Die einzige Ausnahme von dieser Regelung stellt die Rückziehungsordnung gemäß § 9 dieser Geschäftsbedingungen dar.

(6) Auktionsposten, die nicht am Auktionstag abgeholt werden, oder für die nicht innerhalb von einer Woche nach dem Auktionstag ein endgeltlicher Versandauftrag erteilt wurde (Einlangen bei Zacke), lagern auf Gefahr des Meistbieters. Zacke ist außerdem berechtigt ersteigerte und bereits bezahlte aber nicht abgeholte Auktionsposten auf Gefahr und Kosten des Meistbieters, einschließlich der Kosten für eine entsprechende Versicherung dieser Auktionsposten, bei einer Spedition einzulagern. Es gilt als vereinbart, dass die Bestimmungen dieser Ges