
Jewelry and jewels
Terms of sale
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen durch den Teilnehmer an der Auktion anerkannt:
§ 1 Geltungsbereich, Parteien
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Versteigerungen durch das Auktionshaus Stahl GmbH & Co KG, vertreten durch die Auktionshaus Stahl Verwaltungs GmbH, Geschäftsführerin: Christiana Stahl-Kerle (Auktionshaus Stahl).
Die Regelungen gelten für den Nach- und Freiverkauf entsprechend.
(2) Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers (Bieter bzw. Ersteigerer) werden selbst bei Kenntnis des Auktionshauses Stahl nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch das Auktionshaus Stahl ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Auktionshaus Stahl in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers die Auktion vorbehaltlos ausführt.
(3) Bei den Auktionen des Auktionshauses Stahl handelt es sich um öffentlich zugängliche Versteigerungen im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB mit der Folge, dass die gesetzlichen Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung finden.
(4) Im Rahmen von Geboten und Nachverkäufen im Anschluss an eine Auktion gelten die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs, jedoch nur für den Fall, dass der Einlieferer ausnahmsweise ein Unternehmer ist. In der Regel sind die Einlieferer aber ebenfalls Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und schließen die Mängelgewährleistung ausdrücklich aus.
(5) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Einzelauftrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Ablauf der Versteigerung, Katalogangaben
(1) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor dem Auktionstag zu den jeweils vor der Auktion angegebenen Zeiten ausführlich besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlages tatsächlich befinden, in einem Erhaltungszustand, der ihrer Provenienz, ihrem Alter und ihrem bisherigen Gebrauch entspricht. Die Gegenstände können Merkmale (z.B. Beschädigungen) aufweisen, die im Katalog oder sonstigen Beschreibungen nicht vollumfänglich erwähnt werden. Die Katalogangaben (Abbildungen und/oder Beschreibungen), Zustandsberichte sowie die Angaben des Auktionators bei Aufruf der Sache zur Versteigerung dienen primär der deskriptiven Darstellung der zur Versteigerung angebotenen Sache. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder Garantie dar.
Bei einer Diskrepanz zwischen der deutschen Beschreibung und etwaigen Katalogangaben in anderer Sprache ist stets der deutsche Katalogtext maßgeblich.
(2) Rahmen sind bei der Versteigerung von Bildern und Gemälden nur Zugaben und –sofern vorhanden– äußerer Schutz der Bilder. Der Zustand der Rahmen bleibt unberücksichtigt.
(3) Jeder Teilnehmer an der Auktion hat sich am Eingang des Auktionssaales gegen Angabe seines Namens und seiner Anschrift vor Beginn der Auktion eine Bieternummer aushändigen zu lassen. Soll die Teilnahme an der Auktion als Vertreter einer dritten Person erfolgen, sind dieser Umstand und sowohl der Name und die Anschrift des Vertreters, als auch des Vertretenen bekannt zu geben. Dem Auktionshaus Stahl steht es frei, vor der Ausgabe der Bieternummer
eine Legitimation jedes Teilnehmers mit dem Personalausweis und als Sicherheit die
Hinterlegung einer Kreditkartennummer oder eines Bargeld-Depots zu verlangen.
(4) Das Auktionshaus Stahl ist –bei Vorliegen eines sachlichen Grundes– berechtigt, die im
Versteigerungskatalog aufgeführten Gegenstände außerhalb der Reihenfolge zu versteigern,
sowie Katalognummern zu trennen, zusammenzufassen und auszulassen.
(5) Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog angegebenen Preis. Gesteigert wird in der
Regel jeweils um 10 %. Der Bieter bleibt solange an sein Gebot gebunden, bis der Zuschlag auf
das nächsthöhere Gebot erfolgt, wobei ein unwirksames Gebot ein vorangegangenes nicht
erlöschen lässt. Ein Gebot erlischt ebenso wenig, wenn das Auktionshaus Stahl das
nächsthöhere Gebot nach Maßgabe dieser Bestimmungen zurückgewiesen hat.
(6) Für das Aufrechterhalten oder das Zustandekommen einer Telefon- oder Online-Verbindung
vor und während der Versteigerung übernimmt das Auktionshaus Stahl keine Haftung.
§ 3. Vertragsschluss
(1) Das Auktionshaus Stahl versteigert öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung des
Einlieferers.
(2) a) Gebote werden entweder unmittelbar durch den im Saal anwesenden Bieter durch Zuruf,
mittelbar durch den per Fernkommunikationsmittel (Telefon, Email, online) an der Auktion
teilnehmenden Bieter oder schriftlich abgegeben.
b) Telefongebote sind nur möglich, wenn der Katalogpreis der zu versteigernden Sache einen
Wert von mindestens € 500,00 erreicht, wobei die Anmeldung zur Abgabe eines telefonischen
Gebotes im Einzelfall jeweils auch und zugleich die Erklärung eines Gebotes in Höhe des
Limitpreises bedeutet.
c) Bei Abgabe des Gebotes durch Zuruf im Saal ist die Bieternummer deutlich zu zeigen.
d) Schriftliche Gebote von Neukunden bedürfen der schriftlichen Angabe der Bankverbindung
oder der Kreditkartennummer vor Beginn der Auktion. Schriftliche Gebote müssen dem
Auktionshaus Stahl bis spätestens 18:00 Uhr des Auktions-Vortages zugehen. Später
eingehende Gebote können gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.
(3) Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist das Auktionshaus Stahl verpflichtet, den Ersteigerer
bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf. einen für diese auftretenden Vertreter und
den „wirtschaftlich Berechtigten“ i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu
identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und
aufzubewahren. Der Ersteigerer ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage
der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand eines inländischen oder nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes,
Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Das Auktionshaus Stahl ist berechtigt,
sich hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder
Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis
anzufordern. Der Ersteigerer versichert, dass die von ihm zu diesem Zweck vorgelegten
Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene
„wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist.
(4) Die in einem schriftlichen Gebot angegebenen Beträge gelten als Höchstgebot für den
eventuellen Zuschlagspreis ausschließlich des Aufgeldes nebst Mehrwertsteuer.
(5) Die Gebote sind jeweils in EURO abzugeben.
(6) Die Vertragsbeziehungen mit dem Bieter/Ersteigerer kommen mit dem Zuschlag durch das
Auktionshaus Stahl zustande. Das höchste Gebot erhält nach dreimaligem Aufruf den Zuschlag.
Geben mehrere Personen das gleiche Höchstgebot ab, entscheidet das Auktionshaus Stahl
über den Zuschlag.
(7) Das Auktionshaus Stahl behält sich vor, einen Zuschlag auf Gebote im Einzelfall bei Vorliegen
eines besonderen Grundes zu verweigern oder den Zuschlag unter Vorbehalt zu erklären. Ein
besonderer Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Bieter vor der Auktion trotz Aufforderung
durch das Auktionshaus Stahl keine ausreichende Sicherheit leistet. Im Falle der Erklärung des
Zuschlages unter Vorbehalt bleibt der Bieter 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der Erklärung an sein
Gebot gebunden.
(8) Ein Widerrufs- und/oder Rückgaberecht des Ersteigerers gem. der §§ 312b ff, 355 ff. BGB
besteht nicht.
§ 4 Folgen des Vertragsschlusses
(1) Der Ersteigerer hat den Kaufpreis in Höhe des Zuschlagpreises an das Auktionshaus Stahl zu
entrichten.
(2) Der Ersteigerer ist dem Auktionshaus Stahl darüber hinaus zu der Zahlung eines Aufgeldes in
Höhe von 22% des Zuschlagpreises zuzüglich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer
verpflichtet. Wird ein Gebot online im Wege des Live-Bietens abgegeben, fällt für die Nutzung
dieser Technologie ein zusätzlicher prozentualer Aufschlag (zuzüglich Mehrwertsteuer) an; die
Höhe dieses Aufschlags wird bei der Registrierung für das Live-Bieten ausgewiesen und vom
Nutzer bestätigt.
(3) Der Kaufpreis und das Aufgeld sind sofort nach Zuschlag und Rechnungsstellung zur Zahlung
fällig. Die Zahlung ist per Überweisung, in bar, mit EC-Karte (Electronic Cash, Geldkarte
(innerhalb des persönlichen Limits); ausgeschlossen sind ELV-Zahlungen) oder Kreditkarte zu
leisten. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird ein Kreditkartenaufschlag in Höhe von 4,2% des
Rechnungsbetrages erhoben.
(4) Die ersteigerte Sache ist unverzüglich nach Zuschlag durch den Ersteigerer abzunehmen; die
Übergabe der ersteigerten Sache erfolgt nach vollständigem Eingang der gem. § 4 Abs. 1, 2
geschuldeten Zahlungen.
(5) Wurde der Zuschlag an einen nicht im Saal anwesenden Bieter, nach mittelbarem oder
schriftlichem Gebot erteilt, sind der Kaufpreis und das Aufgeld –abweichend von § 4 Abs. 3–
nach Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit am Ort der
Versteigerung zu begleichen. Die ersteigerten Sachen sind in diesem Fall innerhalb von 10 Tagen
nach Zugang der Rechnung am Ort der Versteigerung abzunehmen.
(6) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und/oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der
Übergabe des ersteigerten Gutes an den Ersteigerer oder aber –im Falle der Versendung des
ersteigerten Gutes auf Verlangen des Ersteigerers– mit der Übergabe an den Spediteur, den
Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf
den Ersteigerer über. Eine Versendung erfolgt nur auf Grund gesonderter Vereinbarung und
ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers.
(7) Eine Verwahrung der ersteigerten Sachen durch das Auktionshaus Stahl erfolgt nur auf Grund
gesonderter Vereinbarung. Wird eine ersteigerte Sache ohne eine solche Vereinbarung,
entgegen der obigen Bestimmung, nicht nach Fälligkeit binnen der oben genannten Frist
abgenommen, erfolgt nach Ablauf der Frist zur Abnahme eine Aufbewahrung der ersteigerten
Sache durch ein Fremdunternehmen. Die hierfür anfallenden Kosten und die Gefahr des
zufälligen Unterganges und/oder der zufälligen Verschlechterung der Sache hat der Ersteigerer
zu tragen. Eine Versicherung der ersteigerten Sache durch das Auktionshaus Stahl erfolgt nicht.
§ 5 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Das Eigentum des Einlieferers an der zu versteigernden Sache bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vorbehalten. Während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts darf der Ersteigerer die Ware nicht veräußern oder sonst über das
Eigentum hieran verfügen.
(2) Dem Ersteigerer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber der
Forderung auf Zahlung des Kaufpreises und Zahlung des Aufgeldes nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 6 Haftung und Mängelgewährleistung
(1) Eine Haftung des Auktionshauses Stahl ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die zumindest auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses Stahl oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Auktionshauses Stahl beruhen oder es handelt sich um Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses Stahl oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Auktionshauses Stahl beruhen.
(2) Das Auktionshaus Stahl wird nicht Vertragspartner des Ersteigerers. Es vermittelt lediglich
den Abschluss des Kaufvertrages zwischen Ersteigerer und Einlieferer des zur Versteigerung
gestellten Artikels. Daher übernimmt das Auktionshaus Stahl keine Gewähr und/oder Garantie
für die Beschreibung, Eigenschaften, Preise, Verfügbarkeit. Die Artikel werden in dem Zustand
veräußert, in dem sie sich befinden. Beschreibungen der Artikel sind nach bestem Wissen und
Gewissen vorgenommen. Die Beschreibungen sowie mündliche und schriftliche Angaben
stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 454 BGB dar, es sei denn, sie wurden
ausdrücklich eine negative Beschaffenheitsvereinbarung benannt.
(3) Macht der Ersteigerer einen Mangel des ersteigerten Gutes geltend, ist das Auktionshaus
Stahl verpflichtet, den Einlieferer unter Angabe des vollständigen Namens und einer Anschrift
namhaft zu machen.
(4) Dem Ersteigerer ist jedoch bekannt, dass bei ersteigerten Objekten, die seitens eines
Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB eingeliefert worden sind, die Gewährleistung aufgrund
Sachmangels ausgeschlossen ist. Der Ersteigerer hat jederzeit die Möglichkeit und das Recht
bei dem Auktionshaus Stahl hinsichtlich einzelner Objekte anzufragen, ob es sich bei dem
Einlieferer um einen Verbraucher oder einen gewerblich einstellenden Unternehmer handelt,
bevor oder nachdem er ein Gebot abgegeben hat.
(5) Eine Haftung für Sachmängel wird beschränkt auf die Dauer eines Jahres nach Übergabe.
§ 7 Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches
(1) Das Auktionshaus Stahl, Einlieferer und Ersteigerer sichern zu, dass die eingestellten
Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken staatsbürgerlicher Aufklärung,
der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung
oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind bzw. angeboten oder erworben werden.
(2) Diese Gegenstände werden nur unter den o. g. Voraussetzungen abgegeben. Die Bieter
sichern zu, dass Gebote, welche zum Erwerb von Objekten des Dritten Reiches abgegeben
werden, nur den o. g. Zwecken dienen.
§ 8 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Auktionshaus Stahl, dem Einlieferer und dem Ersteigerer gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland; insbesondere findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.
(2) Ist der Bieter/Ersteigerer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –
auch internationaler– Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auktionshauses Stahl in Hamburg.
Das Auktionshaus Stahl ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des
Ersteigerers zu erheben.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und etwaiger Einzelaufträge im Übrigen unberührt. Die Parteien werden
sich in einem solchen Fall bemühen, anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame Regelung
zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Klausel am nächsten
kommt, und Einigkeit im Hinblick auf die Geltung dieser Klausel zu erzielen.
Stand Juni 2026
Auktionshaus Stahl GmbH & Co KG,
Hamburg (AG Hamburg HRA 117044)
Ust-IdNr. DE293221150
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Auktionshaus Stahl Verwaltungs GmbH,
Hamburg (AG Hamburg HRB 129727)
Geschäftsführerin: Christiana Stahl-Kerle
Öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer