Bijoux, art, antiquités, militaria
Conditions de vente
Versteigerungs-, Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen für Auktionen und Freihandverkauf von EFREUNA Kunst- und Auktionshaus (AGB)Die folgenden Bedingungen von EFREUNA gelten für alle Auktionen, den Verkauf von Auktionswaren nach einer Auktion (Nachverkauf), den freien Verkauf von Waren (Freihandverkauf), Ausstellungen und bei der Vermittlung von Waren. EFREUNA – evtl. vertreten durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten – versteigert im eigenen Namen, jedoch freiwillig und im Auftrag und für Rechnung der Auftraggeber, die unbenannt bleiben.Ausgenommen davon ist Eigenware, die besonders gekennzeichnet ist. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen Kaufauftrages oder der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an einer Auktion werden die folgenden Versteigerungsbedingungen, die sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut vor oder nach einer Auktion und auch bereits für die Einlieferung und Bearbeitung von Objekten für eine Auktion gelten, ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt.1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Bieter und Käufer haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Einlieferers. Ausnahmen hiervon können Angaben i.S.d. Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) sein. Verschweigt der Einlieferer wichtige/relevante Hinweise i.S.d. KGSG so haftet allein der Einlieferer für den entstanden Schaden.2. Der Bieter erwirbt im eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift eines Auftraggebers schriftlich angibt. Der Versteigerer übernimmt die Einziehung des Versteigerungserlöses, er wird dafür vom Einlieferer beauftragt. Nach Ausgabe einer Bieternummer haftet der Bieter für die missbräuchliche Verwendung seiner Bieternummer. Persönlich anwesende Bieter, die dem Versteigerer unbekannt sind, können gebeten werden, sich auszuweisen. Der Versteigerer ist berechtigt, schriftliche oder mündliche Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Bieter muss vor der Auktion ausreichende Sicherheiten oder entsprechende Referenzen vorlegen. Achtung: Schriftliche Gebote gelten unwiderruflich! 3. Das Versteigerungsgut kann vor der Auktion zu dem durch Presse, Internet, E-Mail-Ankündigung, sozialen Netzwerken usw. angegebenen Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Versteigerers besichtigt und auf Gefahr des Interessenten geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Entsprechende Zustandsbeschreibungen sind nur dann angegeben, wenn offensichtliche Beschädigungen oder Restaurierungen vorliegen oder bedeutende herstellungsbedingte Unregelmäßigkeiten anzumerken sind. Normale Alters- und Gebrauchsspuren bleiben unerwähnt. Das Fehlen dieses Hinweises besagt nicht, dass der Gegenstand sich in einwandfreiem Zustand befindet oder frei von Fehlern bzw. Mängeln ist. Der Bieter hat sich vor der Auktion vom Zustand der ausgestellten Objekte überzeugt. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des §§ 434 ff. BGB, sondern allein Beschreibungen der derzeitigen Beschaffenheit. Für Katalogbeschreibungen sowie damit im Zusammenhang stehende schriftliche und mündliche Erklärungen wird nicht gehaftet, sie enthalten keine Garantien im Rechtssinne. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Funktion, Alter, Echtheit, Größe, Gewicht, Signaturen, Marken, Material, Herkunft und Zuschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen sind. Alle Bilder im Katalog dienen generell der Zusatzinformation, Irrtum vorbehalten. Bei Unstimmigkeiten zwischen Bild- und Textteil ist der Text verbindlich. Für Schreibfehler wird keine Haftung übernommen. Alle Angaben im Katalog sind grundsätzlich ohne Gewähr, mündliche Auskünfte dazu ebenso. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für offene oder versteckte Mängel irgendwelcher Art. Nach dem Zuschlag können Reklamationen – gleich welcher Art – nicht mehr berücksichtigt werden. Für Konvolute, Bücher, mehrbändigen Zeitschriften oder Reihen wird für deren Vollständigkeit keine Garantie übernommen. Sie sind von jeder Möglichkeit einer Reklamation ausgeschlossen. Mängelanzeigen sind innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware vorzubringen, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach der Auktion. Reklamationen nach dieser Frist beziehungsweise bei verspätetem Zahlungseingang sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Reklamation hat keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlung der Ware. Alle Schadenersatzansprüche eines Käufers gegen das Auktionshaus wegen Sachmängeln oder sonstigen Rechtsgründen, einschließlich Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinnes, sind hiermit ausgeschlossen.4. Der Einlieferer hat mit dem Versteigerungsvertrag auch die Gewährleistung und Haftung für seine Objekte gegenüber dem Käufer übernommen. Berechtigte Reklamationen können sich deshalb nur an den Eigentümer der Ware, nicht aber an den Versteigerer richten. Schadenersatz durch EFREUNA ist dadurch ausgeschlossen. Der Versteigerer tritt dem Erwerber deshalb alle eventuellen diesbezüglichen Ansprüche gegen den Einlieferer und den Sachverständigen ab. Das beanstandete Objekt ist unverändert, unbeschädigt und vollständig dem Einlieferer zurückzugeben, da sonst die Entgegennahme verweigert wird. Gebrauchsspuren, Farbabweichungen, Altersspuren und verborgene Mängel, wie Schönheitsfehler, Nichtgefallen, Probleme beim Weiterverkauf, entgangener Gewinn oder Schutzbehauptungen, sind kein Rückgabegrund. Wird eine Position / ein Konvolut nicht verkauft oder versteigert, zahlt der Einlieferer pro Los 5,00 Euro. Der Einlieferer beauftragt EFREUNA die Objekte zu fotografieren. Das Copyright liegt beim Auktionshaus. Zieht der Einlieferer vor Versteigerung oder nach unzureichender Zeit zum Freihandverkauf das/die Objekt(e) zurück, gleich aus welchem Grund, so schuldet er EFREUNA die Foto-, Bearbeitungs-, Beschreibungs- und Versicherungs-Gebühren sowie den geringsten Verdienstausfall und ersetzt EFREUNA daher 40 % des vereinbarten Ansatzpreises, mindestens aber 20,- Euro.5. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten, zurückzuziehen oder freihändig zu verkaufen oder einen Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen, wenn der vom Einlieferer vorgeschriebene Limitpreis nicht erreicht wird. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf eines Höchstgebotes. Wird der Limitpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Bieter und dem Einlieferer ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. Bei einem Vorbehaltszuschlag bleibt der Bieter für die Dauer von vier Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält der Bieter innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt das Gebot. Wird ein Vorbehaltszuschlag durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet ein anderer Bieter das vereinbarte Limit, so kann die entsprechende Katalognummer ohne Rückfrage beim Vorbehaltsbieter an den höher Bietenden abgegeben werden. Der Zuschlag in der Auktion erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, Gebote abzulehnen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Der Versteigerer entscheidet in welche Auktion die beweglichen Gegenstände, Immobilien u./o. Rechte/Lizenzen aufgenommen werden. Der Versteigerer ist gem. § 1 VerstV durch den Auftraggeber ermächtigt, Gold- und Silberwaren unter dem Materialwert zu verkaufen/versteigern.6. Geben mehrere Bieter ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Anbieten der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist und für alle Beanstandungen und Zwischenfälle unmittelbar nach dem Zuschlag oder nach der Auktion. Bei gleichen schriftlichen Geboten wird der Zuschlag dem zeitlich zuerst eingegangenen Gebot erteilt. Steht ein Höchstbietender nicht zu seinem Gebot, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte weiterverfolgen. Es steht dem Versteigerer jedoch frei, den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot zu erteilen oder das Objekt erneut aufzurufen.7. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung des ersteigerten Gegenstandes auf den Käufer über. Der Käufer hat seine erworbenen Gegenstände innerhalb von zehn Tagen vollständig zu bezahlen und abzuholen. Nach dieser Frist von zehn Tagen gerät er auch ohne Mahnung in Zahlungs- und Abnahmeverzug. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, die ersteigerte Ware vor der vollständigen Bezahlung – bei Scheckzahlung erst nach unwiderruflicher Gutschrift – des Kaufpreises dem Käufer auszuhändigen.8. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis („Hammerpreis“), der Provision von 17 % auf diesen Zuschlagspreis und der derzeitigen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % nur auf die Provision. Das Gesamtaufgeld beträgt 20,23 %, inkl. Umst. gem. § 25a UStG. Falls eine Folgerechtsabgabe erhoben wird, ist diese vom Käufer zu bezahlen. Der Kaufpreis in Euro wird mit dem Zuschlag fällig und muss vor Übergabe der Ware vollständig entrichtet werden. Es besteht die Möglichkeit der Bezahlung mit ec-Karte mit oder ohne PIN-Code sowie mit Kreditkarte. Der Käufer trägt die Gebühren der abrechnenden Kreditinstitute, das sind 1,3 % vom Zahlbetrag bei ec-Karten-Zahlung bzw. 5,6 % vom Zahlbetrag bei Kreditkarten-Zahlung. 9. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist in bar an den Versteigerer oder seinen Beauftragten abzuführen. Eine Stundung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen möglicher Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und evtl. Berichtigung. Irrtum vorbehalten. Die zugeschlagenen Objekte sind innerhalb von zehn Tagen zu bezahlen und abzunehmen.10. Verweigert der Käufer Abnahme und/oder vollständige Zahlung des Kaufpreises nach dem Abschluss des Kaufvertrages oder nach einer Auktion, so gerät er nach 10 Tagen ohne besondere Mahnung automatisch in Verzug. Nach einer letzten Frist, die von EFREUNA gesetzt wird, kann das Auktionshaus im Namen des Einlieferers vom Vertrag zurücktreten. Damit erlöschen sämtliche Rechte des Erwerbers aus dem Zuschlag/Kauf. Der Käufer haftet bei einer Verzögerung der Zahlung für alle hieraus entstehenden Schäden, insbesondere Zins- und Währungsschäden. Gleiches gilt, wenn ein Dritter in den Kaufvertrag eintritt. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet, dazu kommen noch die Kosten für die Rechtsverfolgung. Der Versteigerer kann im Verzugsfalle entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz verlangen. Verlangt der Versteigerer die Erfüllung des Kaufvertrages, so stehen ihm neben dem Kaufpreis auch der Verlustschaden sowie Zins- und/oder Währungsverluste zu. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit dem erneuten Zuschlag erlöschen sämtliche Rechte des säumigen Käufers aus dem früher erteilten Zuschlag. Der in Verzug geratene Käufer haftet für jeden Ausfall, insbesondere einen auftretenden Mindererlös hat keinen Anspruch auf einen evtl. Mehrerlös, und er selbst wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Für die Wiederversteigerung gilt er als Einlieferer und hat wie ein Einlieferer ein Agio von 20,23 % + 1% Gebühr (Versicherung und Aufbewahrungs- bzw. Lagerkosten) + geltende MwSt. zu entrichten, die mit evtl. Transport- und Lagerkosten, Insertionskosten, und evtl. anfallenden Löhnen und sonstigen Kosten vom Erlös vorweg abzuziehen ist. Im Übrigen ist der verbleibende Erlös mit Datum des tatsächlichen Zahlungseinganges auf die Schadenersatzforderungen gemäß § 367 BGB zu verrechnen. Die Kaufpreisforderung ist vom Tage des Zugangs der Abnahme- und/oder Zahlungsverweigerung bzw. ab Verzugseintritt mit 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen und zwar auch dann, wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadenersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch erloschen. 11. Die Abnahme der ersteigerten oder gekauften Ware hat innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Nach dieser Frist kann die Ware auf Kosten des Käufers auch bei einer Spedition eingelagert werden. Die Abholung und/oder der Transport von Ware sind vom Käufer in Absprache mit dem Auktionshaus zu organisieren. Ein Versand von gekauften Objekten erfolgt nicht automatisch, sondern nur nach telefonischem und/oder schriftlichem Auftrag durch den Kunden nach Besprechung und Klärung des Versandrisikos und der Versandkosten. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers versichert. Das Auktionshaus versichert das Versteigerungsgut auf eigene Kosten in Höhe des Kaufpreises für den Käufer vom Zuschlag bis zur Abholung innerhalb von zehn Tagen, bis zum Eintritt des Verzuges! Das Auktionshaus haftet nach dieser Zeit nicht für Beschädigungen oder Verlust. 12. Kaufaufträge auswärtiger Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn diese schriftlich erteilt werden, konkrete und lesbare Angaben zur Person des Interessenten und den bebotenen Objekten enthalten und spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung im Auktionshaus eingehen. Später eingehende oder abgegebene schriftliche Gebote können nach dem Ermessen des Versteigerers berücksichtigt werden. Das Gebot bezieht sich stets auf die Katalognummer, nicht den Titel des Objektes. Die schriftlichen Gebote sind Höchstgebote, die interessewahrend für den Kunden nur insoweit in Anspruch genommen werden, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Gebotspreis enthält weder Aufgeld noch MwSt., beides wird nach dem Zuschlag zusätzlich in Rechnung gestellt. Telefonbieter müssen Ihren Gebotswunsch ebenfalls spätestens 24 Stunden vor der Versteigerung unter Angabe ihres Namens, der vollen Adresse, ihrer Unterschrift und der korrekten und zutreffenden Telefonnummer, unter der sie am Versteigerungstag zur vorgesehenen Uhrzeit erreichbar sind, dem Versteigerer mitgeteilt haben. Telefonbieter werden vor oder bei Aufruf der entsprechenden Position in der Auktion auf Kosten des Auktionshauses angerufen. Für das Zustandekommen oder Aufrechter-halten der Telefonverbindung übernimmt das Auktionshaus keine Haftung. Für diesen Fall wird die rechtzeitige Abgabe eines schriftlichen Sicherungsgebotes empfohlen.13. Sofern das EFREUNA Objekte des III. Reiches versteigert, erfolgt dies allein zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken, gem. § 86/86a StGB.14. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem Sinn bzw. dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird davon nicht berührt. Alle Beteiligten, die ihre Kontaktdaten hinterlegt haben, sind mit der Zustellung von Newslettern, Ankündigungen von Auktionsterminen, Einladungen zu Veranstaltungen usw. via E-Mail, sozialen Netzwerken, Post und dergleichen ausdrücklich einverstanden.15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Meißen, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Versteigerer und Bieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Bieter Verbraucher ist, unterliegen der Kaufvertrag und diese Versteigerungsbedingungen (AGB) dem bundesdeutschen Recht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Verbraucherschutzvorschriften, entgegenstehen.EFREUNA | Kunst- und Auktionshaus, Antiquitäten und Kunst, Gutachten | Inhaber, Gutachter, Auktionator: Frank Händel | Meißen, den 02.02.2017