Условия продажи

Комиссия

Versteigerungsbedingungen Stand Mai 2021

Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:
Versteigerung

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Sie wird von der Firma HEICKMANN KG (im Folgenden „der Versteigerer“ genannt) als
Kommissionär im fremden Namen für fremde Rechnung durchgeführt. Ein Anspruch auf
Bekanntgabe des Namens des Einlieferers besteht nicht.
Beschaffenheit / Gewährleistung

2. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und während
der Ausbietung besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Besichtigenden für die von
ihnen an den Objekten verursachten Schäden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden
in dem Zustand versteigert, in welchem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
Die Katalogbeschreibungen bzw. die entsprechenden Angaben in der Internetpräsentation
sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie dienen lediglich der Information
und sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien im Rechtssinne. Das Gleiche
gilt für mündliche und schriftliche Auskünfte aller Art. Beeinträchtigungen des
Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Falle angegeben. Fehlende Angaben begründen
daher keine Beschaffenheitsvereinbarung. Der Versteigerer kann Katalogangaben über die
zu versteigernden Gegenstände berichtigen. Die Berichtigung erfolgt schriftlich durch
Bekanntgabe im Internetkatalog und/oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor
der Versteigerung des Gegenstands. Die berichtigten Angaben ersetzen die bis dato
veröffentlichten Katalogbeschreibungen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für
offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen, jedoch verpflichtet er sich,
unverzüglich vorgetragene und begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten.
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Versteigerer unbeschränkt.
Gebote

3. Aufträge für schriftliche Gebote müssen zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden
vor Beginn der Auktion vorliegen. In dem schriftlichen Auftrag müssen sowohl die
Losnummer als auch die Objektbenennung des bebotenen Gegenstandes angegeben
werden. Bei Unklarheiten ist die angegebene Losnummer verbindlich. Das schriftliche Gebot
muss vom Bieter unterzeichnet sein. Schriftlich abgegebene Gebote werden von dem
Versteigerer nur in der Höhe in Anspruch genommen, die erforderlich ist, um ein anderes
abgegebenes Gebot zu überbieten.

Telefonische Gebote müssen in Form eines schriftlichen, vom Bieter unterschriebenen
Auftrags vorliegen und werden nur ab einem Limitpreis von 120 Euro angenommen. Der
Versteigerer haftet nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der
Telefonverbindung. Der telefonische Bieter bietet automatisch das Limit, auch bei
Nichterreichen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, telefonische Gebote
aufzuzeichnen. Die HEICKMANN KG behandelt Gebote, die vor der Versteigerung über das
Internet abgegeben werden, rechtlich wie schriftliche Gebote. Internetgebote während einer
laufenden Versteigerung werden wie Gebote aus dem Saal berücksichtigt. Für die Nutzung
des Online-Services wird eine zusätzliche Gebühr von 3 Prozent zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer erhoben. Gebote, die während einer laufenden Versteigerung eintreffen,
werden nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine live im Internet übertragene
Versteigerung handelt. Der Versteigerer kann Gebote über das Internet nur dann
akzeptieren, wenn der Bieter durch einen Benutzernamen und ein Passwort zweifelsfrei
authentifiziert und zum Online-Bieten zugelassen ist. Bei der Aufnahme der schriftlich oder
online eingereichten Bietaufträge kann es zu fehlerhaften Eintragungen kommen, sodass der
Bieter für einen bebotenen Artikel keinen Zuschlag erhält. Ein Schadenersatz aus diesem
Grunde wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung.

Zuschlag / Zahlung

4. Der Aufruf beginnt mit dem im Katalog genannten Richtpreis (vorbehaltlich schriftlicher
Gebote). Gesteigert wird ab EUR 20,- um EUR 5,- , ab EUR 50,- um EUR 10,- und ab EUR
200,- um ca. 10 Prozent. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des
höchsten Gebots ein Übergebot nicht gegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene
Mindestpreis erreicht ist. Der Versteigerer kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der
Reihenfolge ausbieten, zurückziehen oder unter Vorbehalt versteigern. Ein erklärtes Gebot
bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Der
Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Falle bleibt das vorher abgegebene
verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den
Zuschlag das Los. Bei Uneinigkeit über einen Zuschlag kann der Versteigerer nach seinem
freien Ermessen den Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder
den Gegenstand nochmals aufrufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen,
so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus
ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst
niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit ihm geht die Gefahr für etwaige
Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer über. Jeder Bieter kauft im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der
Bieter auf die Dauer von zwei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb
dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den
Einsender nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann die Katalognummer ohne
Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden. Es
bleibt dem Bieter des Vorbehalts überlassen, sich über die Genehmigung seines Gebots zu
informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlages genügt die Absendung der
schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.

6. Das zugeschlagene Gebot (Hammerpreis) ist der Nettopreis. Auf den Hammerpreis wird
ein Aufgeld von 23 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 19 % erhoben. Von der
Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen an Unternehmen in EU-Mitgliedsländern bei
Vorlage der USt-IdNr. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird die Mehrwertsteuer
rückvergütet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnahmenachweis vorliegt. Der
gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag ist sofort fällig und in bar einzuzahlen, falls das
Gebot persönlich abgegeben wurde. Bei Erwerb durch erteilten Bietauftrag ist die
Gegenleistung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu erbringen. Der
Versteigerer behält sich das Recht vor, Zahlungen in ausländischer Währung abzulehnen.
Die Ausgabe von versteigerten Gegenständen und das Erstellen von Rechnungen
geschehen unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist. Auf Grundlage des § 26
UrhG ist das Auktionshaus verpflichtet, bei Verkauf von Werken folgerechtsberechtigter
Künstler an die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eine Folgerechtsabgabe in Höhe von
z.Zt. 4,2 % des Verkaufserlöses zu zahlen. Diese wird dem Käufer hälftig in Rechnung
gestellt. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung ist das Auktionshaus berechtigt, diese
Gebühren bis zu zwei Jahre nach der Auktion nachzufordern.

Eigentumsvorbehalt / Einlagerung / Versand

7. Das Eigentum am ersteigerten Gut geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer
über. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so berechnet der Versteigerer Zinsen in Höhe von
1,5 % je angebrochenem Monat sowie ab dem 14. Tag Einlagerungsgebühren (siehe Punkt
8). Ansprüche auf Ersatz weiterer Schäden behält sich der Versteigerer vor. Eine Stundung
kann nicht gewährt werden. Der ersteigerte Gegenstand wird nur nach erfolgter Bezahlung
ausgehändigt. Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme des Guts
in Verzug, so kann der Versteigerer anstelle der gesetzlichen Rechte auch weiterhin
Erfüllung verlangen. Er kann den Gegenstand auch bei einer der nächsten Auktionen
nochmals versteigern. Falls hierbei der Gegenstand veräußert wird, erlöschen die Rechte
des säumigen Käufers aus dem erteilten Zuschlag. Er haftet aber für einen etwaigen Ausfall
einschließlich der Kosten der Versteigerung; umgekehrt hat er auf einen Mehrerlös keinen
Anspruch.

8. Gegenstände, welche nicht unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach der Auktion
abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem
Spediteur eingelagert oder pro Objekt und Tag mit EUR 1,50 berechnet werden. Der
Versteigerer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter Gegenstände, es sei
denn, es besteht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Versand erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Käufers. Ist ein Paketversand möglich, wird der Käufer über entstehende Kosten
informiert. Im Falle eines Widerrufs und der Rücksendung der Ware erstatten wir das Porto.

Sonstiges

9. Solange die Bieter bzw. Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie
den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945
betreffen und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3
StGB bestimmten Zwecken erwerben. Diese sind: staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr
verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die wissenschaftliche und
kunsthistorische Forschung, Aufklärung und Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens sowie die militärhistorische und uniformkundliche Forschung. Der
Versteigerer bietet die Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot
verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist
berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter die §§ 86 und 86a fallen oder fallen
können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den
Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände den
in § 86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.

10. Die Abbildungen im Katalog sind Eigentum des Auktionshauses und dürfen nur mit der
schriftlichen Genehmigung des Versteigerers vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht
werden. Auch eine entsprechende Bildnachbearbeitung entbindet nicht von der
Verpflichtung, eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Die Farben in den Abbildungen
können von der tatsächlichen Farbgebung der Gegenstände abweichen. Reklamationen aus
Gründen der Farbabweichung können nicht anerkannt werden.

11. Die Bedingungen gelten entsprechend für den freihändigen Verkauf, welcher Teil der
Versteigerung ist. Bei Objekten im freihändigen Verkauf kommt ein Kaufvertrag erst
zustande, wenn der Versteigerer das Gebot akzeptiert.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Chemnitz. Es gilt
deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.