Fememord-Freispruch des Oberleutnant der "Schwarzen Reichswehr"

Лот 240
25.03.2017 11:00UTC +01:00
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ID 376
Лот 240 | Fememord-Freispruch des Oberleutnant der "Schwarzen Reichswehr"
Fememord-Freispruch des Oberleutnant der "Schwarzen Reichswehr" Eckermann durch Adolf Hitler und den Reichsminister der Justiz Dr. Gärtner.
Geschäftspapier des Reichsministers der Justiz, gefaltet, maschinengeschrieben, ausgestellt Berlin, den 28. November 1935, eigenh. Autographen Adolf Hitler und Dr. Gärtner.

Eckermann war 1923 als Leutnant der Schwarzen Reichswehr in Bremen und war als Mitwisser am Mord an Willy Legner beteiligt. Im gleichen Jahr war er im Schweriner Büro der Schwarzen Reichswehr tätig und war Drahtzieher an der Ermordung von Fritz Beyer. So wurde dieser am 15. Dezember 1923 durch Herrn Boldt mit zwei Schüssen in den Hinterkopf ermordet und Tags darauf verscharrt. Der Oberreichsanwalt leitete Ende Dezember Ermittlungen gegen Eckermann wegen Geheimbündelei ein - die jedoch 1924 eingestellt worden sind. Im Falle Beyer war am 23. November 1925 der Prozessauftakt dieses letzten Fememordes in Deutschland - bis auf Eckermann der als Anstifter beschuldigt war - sind alle weiteren Angeklagten bei Gericht vorgeführt worden. Eckermann war zu diesem Zeitpunk schon flüchtig. Im März 1928 wurde er in Guatemala inhaftiert und ein Auslieferungsgesuch durch die Reichsregierung gestellt. Dieses wurde vom guatemaltekischen Staatsrat zunächst negativ beschieden, da es sich um ein politisches Verbrechen handelt. Aufgrund weiterer Korrespondenz konnte der Regierung in Guatemala-Stadt die Auslieferung abgerungen werden - nachdem von deutscher Seite aus die Zusage erfolgte, das im Falle einer Verurteilung zum Tode die Todesstrafe nicht vollstreckt werden wird. Er traf am 15. Juli 1929 im Schweriner Gefängnis ein - da jedoch nur zwei Tage später fünf verurteilte Fememörder begnadigt wurden titelte die Zeitschrift "Vorwärts" ihre Überzeugung, dass auch Eckermann nichts passieren würde. Nach einer juristisch verklausulierten Einstellung erfolgte auch noch der offizielle Freispruch. Nach der Revision vom 3. Oktober die durch den mecklenburg-schwerinschen Justizminister eingegeben wurde hob der III. Strafsenat das Urteil am 3. April 1930 auf - jedoch erfolgte im gleichen Jahr noch eine Amnestie. Grund hierfür war, das von mecklenburg-schwerinscher Seite der Gesandte in Berlin eine Reichsamnestie anregte, da man sich nicht sicher war, in wie fern ein Prozess weiteres von Rhein-Ruhr-Kampf hinsichtlich Weisungen und Befehlen - zum Vorschein kommen lassen würde, die von aktuellen Funktionsträgern in Politik und Gesellschaft nicht positiv aufgenommen werden würden. Im Jahre 1935 erhielt er dann das vorliegende Schreiben, das Ihn nicht nur nochmalig von der Straffreiheit seines Vergehens informiert sondern es auch noch positiv beurteilt. Ein langes und ruhiges Leben sollte Ihm jedoch nicht beschieden sein - so wurde er gem. Paragraph 175 StGB aufgrund seiner Homosexualität durch die Gestapo verhaftet. Nachdem er einen Tag Hafturlaub erhalten hatte, um seine persönlichen Verhältnisse zu ordnen, wurde er am folgenden Tag erschossen in seinem Auto aufgefunden.
Siehe auch: Nagel, Irmela: Fememorde und Fememordprozesse in der Weimarer Republik. Erschienen in: Köhner Historische Abhandlungen, Nr. 36. Bählau Verlag, Köln u. Wien, 1991.
Zustand: II
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